Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

2) Besondere 
Bestimmun- 
gen. 
90 
g. 389. 
Fuͤr jedes Kabinet der Regierungen besteht ein besonderer wohlverwahr- 
ter Depositen-Behälter unter dem Verschlusse des Sekretars. 
g. 40. 
Das gehoͤrig verwahrte Depositorium, in welchem diese einzelnen Depo- 
siten-Behälter sich befinden, steht unter dreifachem Verschlusse. 
g. 41. 
Die Schlüssel zu diesem Depositorium, deren jeder nur eins der verschie- 
denen Schlösser öffnet, befinden sich — versiegelt — im Gewahrsam des 
Vorsitzenden und zwei anderer Nitglieder des Kollegiums. 
S. 42. 
Die Oeffnung des Depositen-Behälters geschieht in Gegenwart eines Mit- 
gliedes des Kollegiums und des Sekretarö, dessen Depositum geöffnet werden soll. 
Ersterem werden zu dem Behufe die Schlüssel zu dem gemeinschaftlichen 
Depositorium zugestelltz lebterer führt den Schlüssel zu dem besondern De- 
positen-Behülter seines Kabinets. 
g. 43. 
Nach wiederangelegtem aͤußeren Verschlusse werden die dazu gehoͤrigen 
Schluͤssel wieder eingesiegelt und sogleich deren Inhabern zuruͤckgestellt. 
g. 44. 
In jedem Kabinet wird ein besonderes — von dem Kollegium beglau- 
bigtes (§. 9) — Depositen= und Testamentö-Buch von dem Sekretar geführt. 
S. 45. 
So oft etwas im Depositorium niedergelegt wird, ist die Einzeichnung 
darüber — nebst dem Beschlusse der Deposition — dem Mitgliede des Kolle- 
giums, unter dessen Aufsicht die Oeffnung erfolgt, vorzulegen und die Ein- 
zeichnung von diesem alsbald zu signiren.
	        
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