Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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K 46. 
Die Einträge im Depositen -Buche über Auszahlungen sind, sobald letztere 
geschehen, mit der Quittung darüber dem Referenten oder Kommissar in der 
Sache zur Signatur vorzulegen. 
§. 47. 
Wird eine Deposition beschlossen, so ist zugleich ein förmlicher Depositen- 
Schein des Kollegiums oder der Kommission — gegen Räückgabe der etwa 
ausgestellten Interims = Quittung — zu ertheilen, welchen der Vorsitzende oder 
der Kommissar zu vollziehen und der Sekretar zu kontrasigniren hat. 
g. 48. 
Eingehende Deposital-Gegenstände koͤnnen von dem Vorsitzenden, einem 5) cingwel- 
Mitgliede oder einem Sekretar des Kollegiums in Empfang genommen werden, tt 
sind aber in jedem Falle, wenn die wirkliche Deposition nicht sofort erfolgen 
kann, alsbald dem Sekretar desjenigen Kabinets, in welches die Sache ge- 
hört, oder dessen Stellvertreter, gegen eine Interims-Quittung desselben, zu- 
zustellen und von diesem in einem sichern Behältnisse des Kabinets, oder in 
dessen Ermangelung in der Sporteln= und Verwaltungs-Kasse des Kollegiums 
einstweilen aufzubewahren (zu asserviren). 
Die Annahme-Registratur oder die Eingabe, womit das Depositum ein- 
gegangen ist, soll ohne allen Verzug zur Registrande gebracht oder, wenn 
ein Mitglied des Kollegiums in der Sache beauftragt ist, dem Kommissar vor- 
gelegt werden. 
g. 49. 
Eben so bleiben die aus dem Depositorium herausgenommenen Gegen- 
stände bis zu deren, möglichst zu beschleunigender, Aushändigung oder Wieder- 
einlegung, in dem einstweiligen Gewahrsame des Sekretars. 
. 50. 
Dieser hat über alle solche Asservate ein Manual, nach dem unter C bei- 
gefügten Muster, zu führen, welches, gleich dem Depositen-Buche, von dem 
Kollegium zu beglaubigen ist. 
In das Manual sind alle im Kabinet vorkommende Asservate unverzüg- 
lich in chronologischer Ordnung einzutragen; wobei der Tag des Empfangs, 
der Betrag und der Name des Depositums anzugeben ist. 
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