Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Erfolgt die Niederlegung in das Depositorium oder die Aushaͤndigung, 
so ist dieses, unter Angabe des Tages, in dem Manual, alsbald zu bemerken. 
g. 51. 
Bei jeder Ablieferung eines Asservats zum Depositum ist deren Er- 
ledigung, und bei jeder Aushändigung eines Deposital-Gegenstandes an 
den Sekretar ist, auf dem Grunde des vorzulegenden Beschlusses, dessen Ver- 
einnahmung im Manual von dem anwesenden Mitgliede des Kollegiums zu 
signiren. 
Bei Signatur der Ausgabe im Depositen-Buche (C. 46) ist dann auch 
die Erledigung des Asservats im Manual vom Referenten oder Kom- 
missar zu zeichnen. 
Drittes Kapitel. 
Von der Ausleihung der Depositen. 
g. 52. 
1) Vorschnit Alle niedergelegte Gelder, welche nicht, allem Anscheine nach, gleich 
ienc arer in dem ersten Vierteljahre wieder zur Auszahlung gelangen koͤnnen, sollen vor 
Ablauf der ersten sechs Wochen nutzbar angelegt werden. 
S. 58. 
¶ Auelei- Sind die am Depositum Betheiligten saͤmmtlich bekannt und selbststaͤndig, 
kung. so ist ihnen zunächst die Sorge für diese Anlegung und deren Wahl zu 
überlassen. 
g. 54. 
Im entgegengesetzten Falle haben die bestellten Vormuͤnder und Verwalter 
solcher Gelder, sowie die Deposital-Behörden selbst, allen Fleiß anzuwenden, 
daß dieselben moͤglichst bald und vortheilhaft, gegen die zur Zeit der Auslei- 
hung landuͤbliche Verzinsung und gesetzlich genuͤgende Sicherheit, angelegt werden. 
g. 55. 
Dabei ist von der Behoͤrde streng darauf zu sehen, daß solche Gelder 
bei ermangelnder ausdrücklicher Zustimmung selbstständiger Betheiligter durch-
	        
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