Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

94 
8) an die oͤffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume gegen 
die statutenmaͤßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen 
nur unter der Summe von fuͤnf und zwanzig Thalern Konventions- 
Geld für einen Betheiligten. 
Hierdurch soll jedoch die Verbindlichkeit der Vormünder und der auslei- 
henden Behörden, für Unterbringung der Gelder gegen höhere Zinsen, als 
bei den genannten Kassen gewöhnlich gegeben werden, soviel wie möglich zu 
sorgen, keineswegs aufgehoben seyn. 
59. 
Gegen Verpfandung von Forderungen dürfen Depositen-Gelder nur inso- 
weit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden Urkunden den vor- 
stehenden Vorschriften über depositalmaßige Sicherheit, hingesehen auf den 
Betrag der darauf herzuleihenden Depositen= Gelder, entsprechen. 
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als: gerichtliche 
Beurkundung des Darlehens= und Pfand-Vertrages, Verzichtleistung der Ehe- 
frau des Verpfänders, hinreichende Vergewisserung darüber, daß die zu ver- 
pfandende Forderpng auch wirklich noch besteht, und gerichtliche Benachrich- 
tigung des Schuldners von der geschehenen Verpfändung (5. 15), nach Maß- 
gabe des einzelnen Falles, ebenfalls zu beodachten. 
S. 60. 
Es wird gänzlich untersagt, deponirte Gelder an die bei der Deposital- 
Behörde selbst angestellten Personen auszuleihen, auch wenn dieselben die ge- 
setzlich erforderliche Sicherheit zu leisten vermögen. 
g. 61. 
Auch in den Fällen, wo es gesetzlich statthaft ist, gerichtlich deponirte 
Gelder an Privat-Personen auszuleihen, muß hierzu bei Untergerichten 
doch jedesmal auch die Zustimmung des zweiten Schlüsselinhabers, bei Patri- 
monial-Gerichten, mit Ausnahme der akademischen und städtischen Gerichte, 
des Gerichtsinhabers oder seines Bevollmächtigten zu den Akten erklärt und, 
wenn zwischen diesem und dem Dirigenten der Behörde eine Vereinigung nicht 
Statt findet, an die Oberbehörde deshalb Bericht erstattet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.