Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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. 72. 
Die Einsendung der Gelder — von den Deposital-Behörden an die 
Kassebehörden und umgekehrt — soll, so oft es thunlich, durch die Post un- 
ter portofreier Rubrik oder durch verpflichtete landschaftliche Geldboten geschehen, 
wo alêdann keine besondere Transport-Kosten entstehen. 
JJIst jenes aber nicht möglich, so fallen die Transport-Kosten den Be- 
theiligten des Depositums zur Last. 
#. 75. 
e Die Urkunden sowohl über die ausgeliehenen, als über die an die land- 
Vosschriften. schaftliche Kasse eingelieferten Depositen-Gelder müssen — sofern erstere nicht 
auf den Inhaber lauten — auf den Namen des einzelnen Depositums, zu 
welchem die Gelder gehören, ausgestellt werden. 
g. 74. 
Bei der Entschuͤttung eines Depositums werden 
1) die in demselben befindlichen Kassescheine entweder realisirt oder, unter 
Benachrichtigung des Landschafts-Kollegiums hiervon, dem Betheiligten 
quittirt zur Erhebung ausgehändigt, 
2) andere auf den Namen des Depositums lautende Dokumente mit einem 
Zeugnisse des Ueberganges auf den Empfänger versehen und 
3) auf den Inhaber lautende Schuldurkunden, welche zum Depositum ge- 
hören — nachdem sic wieder in Kurs gesetzt worden — hinauögegeben. 
g. 75. 
Wenn deponirte Gelder ausgeliehen oder zur Haupt-Landschaftskasse ein- 
geliesert werden, so ist diese Summe in der für das baare Geld bestimmten 
Kolumne des Depositen-Buchs in Ausgabe zu verschreiben, dagegen aber das 
dafür empfangene Dokument unter der Kolumne der urkunden wieder in Ein- 
nahme zu bringen. # 
Wird im Gegentheil ein ausstehendes Kapital ganz oder theilweise zurück- 
gezogen, so ist das Dokument, oder soviel davon abgeschrieben worden, in 
der gehörigen Kolumne in Ausgabe und das baare Geld, wenn es zum De- 
positum kommt, in Einnahme zu stellen.
	        
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