Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Bei Kollegien trifft die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Gesetzmaͤßig- 
keit der Beschluͤsse in Deposital-Angelegenheiten den Referenten und den 
Korreferenten, wenn ein solcher bestellt ist, hinsichtlich der Puͤnktlichkeit und 
Genauigkeit ihrer Vorbereitung und Ausführung aber den Sekretar 
oder auch den Diener, welcher dazu verpflichtet war. 
Wird ein Beschluß gegen die Ansicht des Referenten oder des Korrefe- 
renten gefaßt, so kann sich dieser, wie jener, der Verantwortung deshalb nur 
dann entziehen, wenn wider den Beschluß ein schriftliches Votum von ihm zu 
den Akten gegeben wird. 
Ein so gefaßter Beschluß ist von denfenigen zu vertreten, welche für den- 
selben gestimmt haben. Es sind daher ihre Namen zu den Akten zu bemerken. 
d. 80. 
Dem Depositen-Buchführer liegt es ob, wegen auszuleihender Baarschaf- 
ten, ausgeloos'ter oder gekündigter Kapitale, zu erhebender Zinsen und Zins- 
Koupons zeitig Anzeige zu machen, auch diese Anzeige zur Registrande zu brin- 
gen, damit die weitere Beschlußfassung veranlaßt werde. 
Es hat derselbe zu solchem Zwecke das Depositen -Buch wenigstens alle 
Vierteljahre, die Ziehungslisten inländischer Staatsschuldscheine aber, so oft sie 
erscheinen, genau durchzugehen, Kündigungen zu notiren und die sich ergeben- 
den Bemerkungen mit vorzulegen. 
g. 81. 
Abutung Jede Uebertretung oder Vernachlaͤssigung der in diesem Gesetze gegebenen 
Wins Vorschriften begründet nicht nur die Verbindlichkeit zum Ersatze des daraus 
etwa entstehenden Schadens, sondern soll auch, außer den etwa sonst verwirk- 
ten Strafen, im Disziplinar-Wege angemessen geahndet werden. 
Bei Vermeidung gleicher Nachtheile ist jeder Beamte, welcher ein un- 
treues Benehmen eines, wenn auch ihm vorgesetzten, Mitbeamten wahrnimmt, 
zur Anzeige bei der Oberbehörde verpflichtet. 
g. 82. 
Insbesondere soll 
1) der Mangel der vorgeschriebenen Deposital-Einrichtung, 
2) die Ueberlassung der anvertrauten Depositen-Schlüssel an eine andere 
Person zur alleinigen Eröffnung des Kastens,
	        
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