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8) die einseitige Ausstellung eines Depositen-Scheines ohne Unterschrift
eines zweiten Schlüsselinhabers, wo diese erfordert ist (S5. 24, 26, 47),
4) in Fällen, in welchen eine Interims-Quittung zulässig ist (65. 25, 48),
die von dem Aussteller verschuldete Verzögerung der zeitigen Auswech-
selung (§. 25)
mit einer Geldbuße von fünf bis fünf und zwanzig Thalern geahndet werden.
Die unter Nr. 3 angedrohte Strafe trifft denjenigen, welcher den Schein
hinausgiebt, bevor derselbe mit beiden Unterschriften vorschriftsmaßig ver-
sehen ist.
Bei Patrimonial-Gerichten hat der Gerichtshalter noch besonders dafür
einzustehen, daß die Mitunterschrift von dem Gerichtoinhaber oder dessen dazu
Bevollmächtigten herrühre.
g. 88.
Ferner soll die vorschriftswidrige Verleihung deponirter Gelder, außer
der Selbsthaftung der Verleiher und um so mehr, wenn diese nicht möglich ist,
die strengste Ahndung, ja nach Maßgabe des Falles selbst Freiheitsstrafe und
Dienstentsetzung nach sich ziehen.
g. 84.
Sollte, wider Verhoffen, jemand von den Gerichtd-Personen sich beigehen
lassen, in ein Depositum, ehe dasselbe unter gemeinsamen Verschluß in den
Depositen-Kasten gebracht worden ist oder auch nachher, mit oder ohne Kollu-
sion mit den anderen Schlüsselinhabern einzugreifen und dasselbe zu seinem
Privat-Gebrauche oder doch zu anderem gesetzwidrigen Gebrauche zu verwen-
den: so soll jeder Theilnehmer an solcher Veruntrauung nicht allein seiner
Stelle entsetzt, sondern auch nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
noch außerdem nachdrücklichst bestraft und zum Ersatze des Veruntrauten mit
Verzugszinsen von Zeit der Unterschlagung angehalten werden.
II. Vertretung der Deposttal--Behörden.
g. 85.
Fuͤr die dem Gerichte zur Verwahrung anvertrauten und in die Haͤnde
eines zur Empfangnahme befugten (69. 18, 48) Beamten desselben erweislich
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