1) Bei
Kollegien.
2)Bei polizen=
und Kom-
munal-Be-
borden.
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In dem einen wie in dem andern Falle hat der Revisor das Ergebniß
seiner Prüfung dem Kollegium zur Schlußfassung vorzulegen, welches dagegen
die so revidirte Deposital-Behörde nach Befinden von Einsendung der Tabelle
für das laufende oder für das nächste Jahr diepensiren wird. Eine solche
Dispensation entbindet nicht von der Einsendung eines Fehlscheins (F. 89),
vielmehr ist diese mit Anführung des Grundes immer noch zu bewirken.
g. 91.
Auch bei den von Zeit zu Zeit erfolgenden kommissarischen Visitationen
der Aemter und Gerichtsstellen soll dem Depositen-Wesen eine vorzügliche Auf-
merksamkeit gewidmet und streng darüber gewacht werden, daß allen hier ge-
gebenen Vorschriften auf das Genaueste nachgegangen werde. Dehhalb ist bei
solchen Visitationen nöthigenfalls ein verpflichteter Rechnungsverständiger mit
zuzuziehen.
g. 92.
Die Depositen und Asservate der Landesregierungen sind von Zeit zu
Zeit durch Kommissare des Kollegiums zu revidiren.
Zweiter TWbhschnitt.
Von anderen öffentlichen Depositen.
g. 98.
Die auf Landes-Justiz-Kollegien anwendbaren Bestimmungen des vorste-
henden Gesetzes finden auch bei der Landes-Direktion, bei dem Ober-Konsistorium
und bei der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-
Wesen, hinsichtlich der bei diesen Kollegien vorkommenden Depositen, Anwendung.
Es genügt jedoch bei jedem derselben ein einziges, unter doppeltem Ver-
schlusse — eines Kollegien-Mitglieds und eines Sekretars — stehendes De-
positen-Behältniß.
g. 94.
Eben so finden die für Untergerichte geordneten Deposital-Bestimmungen
auch auf die Polizey-Kommissionen und Armenaufsichts-Behörden zu Weimar,