Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 98. 
Insbesondere sollen die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes uͤber Einteserung. 
Einlieferung deponirter Gelder an die Haupt-Landschaftskasse und deren Ver- zundi 
zinsung auch auf die in diesem Abschnitte erwähnten Verwaltungs-Depositen ase. 
Anwendung finden. 
g. 99. 
Uebrigens bleibt es den vorgesetzten Kollegien vorbehalten, von einzelnen Doreete 
Vorschriften dieses Gesetzes, wo es angemessen erscheint, die betroffenen Ver- 
waltungsbehörden zu dispensiren. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Kosten in Deposital-Sachen. 
S. 100. 
Hinsichtlich der Sporteln und Gebühren in Deposital-Angelegenheiten be- 
wendet es durchgehends bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 
1886 und dessen Erläuterungen in den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 
1836 Nr. 3 und vom 15. März 1838 Nr. 24. 
Jedoch haben 
1) die Kirchenvorstände und Kirchenvorsteher-Aemter für das, was ihnen 
nach §. 97 dieses Gesetzes obliegt, keinerlei besondere Sporteln oder 
Gebühren zu fordern; 
2 für Depositen in Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten und bei allen 
Arten von Kuratelen finden die Bestimmungen über Dopositen Pfleg- 
befohlener Anwendung; 
8) die Bestimmung über „gerichtlich“ deponirte Brandentschaddigungs- 
Gelder wird auf alle im F. 96 erwähnte Fälle erstreckt; 
4) gleichwie für die Einsendung baarer Depositen an die Haupt-Landschafts- 
kasse, so finden auch für die, zur Sicherheit der Depositen angeordnete 
Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und „Wiederinkurssetzung“ 
deponirter Staats-Schuldscheine (S. 14) keine Sporteln Statt. 
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