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g. 98.
Insbesondere sollen die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes uͤber Einteserung.
Einlieferung deponirter Gelder an die Haupt-Landschaftskasse und deren Ver- zundi
zinsung auch auf die in diesem Abschnitte erwähnten Verwaltungs-Depositen ase.
Anwendung finden.
g. 99.
Uebrigens bleibt es den vorgesetzten Kollegien vorbehalten, von einzelnen Doreete
Vorschriften dieses Gesetzes, wo es angemessen erscheint, die betroffenen Ver-
waltungsbehörden zu dispensiren.
Dritter Abschnitt.
Von den Kosten in Deposital-Sachen.
S. 100.
Hinsichtlich der Sporteln und Gebühren in Deposital-Angelegenheiten be-
wendet es durchgehends bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April
1886 und dessen Erläuterungen in den Bekanntmachungen vom 6. Oktober
1836 Nr. 3 und vom 15. März 1838 Nr. 24.
Jedoch haben
1) die Kirchenvorstände und Kirchenvorsteher-Aemter für das, was ihnen
nach §. 97 dieses Gesetzes obliegt, keinerlei besondere Sporteln oder
Gebühren zu fordern;
2 für Depositen in Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten und bei allen
Arten von Kuratelen finden die Bestimmungen über Dopositen Pfleg-
befohlener Anwendung;
8) die Bestimmung über „gerichtlich“ deponirte Brandentschaddigungs-
Gelder wird auf alle im F. 96 erwähnte Fälle erstreckt;
4) gleichwie für die Einsendung baarer Depositen an die Haupt-Landschafts-
kasse, so finden auch für die, zur Sicherheit der Depositen angeordnete
Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und „Wiederinkurssetzung“
deponirter Staats-Schuldscheine (S. 14) keine Sporteln Statt.
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