Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Zoll= und Handels-Vereine angehörigen Staaten und unter in Voraus er- 
theilter Zustimmung Unserer getreuen Landstände, 
daß auch bei allen das Zollwesen sonst betreffenden Gesetzen und 
Verordnungen, wo von Gewichtsangaben die Rede ist, unter 
diesen künftig nur allein das Zollgewicht, wovon 36 Zentner 35 
Zenknern und 14 Pfunde 15 Pfunden Köllnischen oder Preußischen Ge- 
wichtes gleich sind, zu verstehen ist und daß hiernach namentlich die Ver- 
pflichtungen zur Anmeldung der aus dem Grenzbezirke eingehenden 
Waaren (K. 92 der Zollordnung, Seite 40 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1838) und zur Beobachtung der Vorschriften über die 
binnenkontrolepflichtigen Waaren (F. 98 und folg. der Zollordnung) zu 
bemessen sind, wobei übrigens die Angabe des Gewichtes kontrolepflichti- 
ger Waaren in den Frachtbriefen nach dem landesüblichen oder ei- 
nem andern vereinsländischen Gewichte nicht ausgeschlossen seyn soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Juny 1840. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gese6 
wegen Einführung des Zoll-Gewichtes 
bei Handhabung aller das Zollwesen be- 
treffenden Gesetze und Verordnungen.
	        
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