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Zoll= und Handels-Vereine angehörigen Staaten und unter in Voraus er-
theilter Zustimmung Unserer getreuen Landstände,
daß auch bei allen das Zollwesen sonst betreffenden Gesetzen und
Verordnungen, wo von Gewichtsangaben die Rede ist, unter
diesen künftig nur allein das Zollgewicht, wovon 36 Zentner 35
Zenknern und 14 Pfunde 15 Pfunden Köllnischen oder Preußischen Ge-
wichtes gleich sind, zu verstehen ist und daß hiernach namentlich die Ver-
pflichtungen zur Anmeldung der aus dem Grenzbezirke eingehenden
Waaren (K. 92 der Zollordnung, Seite 40 des Regierungs-Blattes
vom Jahre 1838) und zur Beobachtung der Vorschriften über die
binnenkontrolepflichtigen Waaren (F. 98 und folg. der Zollordnung) zu
bemessen sind, wobei übrigens die Angabe des Gewichtes kontrolepflichti-
ger Waaren in den Frachtbriefen nach dem landesüblichen oder ei-
nem andern vereinsländischen Gewichte nicht ausgeschlossen seyn soll.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Juny 1840.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gese6
wegen Einführung des Zoll-Gewichtes
bei Handhabung aller das Zollwesen be-
treffenden Gesetze und Verordnungen.