Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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ihnen uͤber den Gesundheitszustand der Dienstpflichtigen ihres Bezirkes beiwoh- 
nende Kenntniß, bei der Begutachtigung desselben im Musterungs-Termine, 
ohnehin gehörig mit zu berücksichtigen ist. 
Zugleich weisen wir 
5. 
wiederholt darauf hin, daß durch die Bekanntmachung vom 18. May 1827 
(Weimarisches Wochenblatt Nr. 40 und Eisenachisches Wochenblatt Nr. 40) 
auch den Professionisten gnadigst verstattet worden ist, um Dispensation vom 
Erscheinen im Verloosungs-Termine, zeitig vor solchem, bei dem Bezirks-Land- 
rathe, zum Behufe der Zulassung eines Bevollmächtigten, zum Loosziehen für 
sie in demselben nachzusuchen, wenn sie sich an einem über zehn Meilen vom 
Verloosungsorte entfernten Orte aufhalten und zu bescheinigen vermögen, daf 
ihre Reise dahin eine nachtheilige Unterbrechung in ihrer Ausbildung und in 
ihren Verhältnissen deßhalb zur Folge haben werde, indem auf das bloße 
Wandern der Handwerker hierbei keine Rücksicht genommen werden könnec. 
Endlich aber 
6. 
machen wir darauf aufmerksam, daß, höchster Entschließung zufolge, den ab- 
wesenden Militäh Pflichtigen das Loosen durch einen Bevollmächtigten (sS. 39 
des Gesetzes) insonderheit auch dann gestattet werden darf, wenn sie in 
dem Verloosungs-Termine durch letztern erklären lassen, daß sie einen Ver- 
treter stellen wollen, sofern ein dem aktiven Bestande angehöriges Loos für 
sie gezogen wird; jedoch mit dem Vorbehalte der Strafe diesfallsigen Ungehor- 
sams (§. 40), wenn ein zulässiger Vertreter vor dem Einstellungs -Termine 
nicht gestellt werden sollte. 
Weimar den 23. July 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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