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schriften des Regulatives vom 1. May 1821, die Gegenstaͤnde der allge-
meinen direkten Steuer betreffend, hinsichtlich der Steuern von dem Ein-
kommen aus Kapitalen haͤufig unbefolgt geblieben und daß insonder-
heit die der Steuer unterliegenden Kapital-Zinsen und Renten ent—
weder gar nicht oder unvollständig angegeben worden sind.
Um jedem diesfallsigen Mißverständnisse zu begegnen und dem Gesetze
gleichförmige und vollständige Befolgung zu sichern, verordnen Wir, in Ge-
nehmigung diesfallsiger Anträge des getreuen Landtages in der Erkldrungs=
schrift vom 18. April 1839 und mit Bezug auf die daneben ausgesprochene
Zustimmung zu weiteren, zweckdienlich erscheinenden Anordnungen und Maßregeln
Folgendes:
I. Von dem der Stener unterliegenden Einkommen aus Kapitalen.
g. 1.
Der gesetzlichen Steuer unterliegen nach §. 24 Ziffer 2 des Gesetzes
über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 29. April 1821
die Zinsen von ausstehenden Kapitalen aller Art, daher auch von solchen
Kapitalen, welche Steuerpflichtige des Großherzogthumes im Auslande stehen
haben, und ohne Unterschied, ob die Kapitale auf Hypothek oder auf
Handscheine, auf Wechsel oder auch ganz unverbrieft, ob bei Privaten oder
in Staatspapieren — unter welchen Namen diese nur immer vorkommen
mögen — auf Leib-Renten, in Aktien u. s. w. angelegt sind. Selbst die in
Lotterie-Anleihen angelegten Gelder müssen, dafern nur planmäßig jedes
Loos nach erfolgter Ausloosung mit angehäuften Zinsen zurückgezahlt wird,
als verzinsliche Kapitale betrachtet werden.
Auch bei Staatspapieren, Aktien und jenen Lotterie-Loosen gilt lediglich
der darin verbrieste Nominal-Werth als der wahre Kapital-Betrag, ohne
Rücksicht auf den Ankaufopreis oder Kurs-Werth.
g. 2.
Ausgenommen von der Versteuerung sind nur die bei den Sparkassen
des Landes durch fortgesetzte Aufsparung und Zinsenhaufung angesammelten
Kapitale, nach §. 18 Ziffer 11 des Gesetzes vom 29. April 1821.
g. 8.
Hat der Kapitalist, der Nutznießer von Aktiv-Kapitalen, der Inhaber einer
Leib-Rente seine Zinsen oder seine Renten zu drei Prozent des Kapitales