Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

180 
schriften des Regulatives vom 1. May 1821, die Gegenstaͤnde der allge- 
meinen direkten Steuer betreffend, hinsichtlich der Steuern von dem Ein- 
kommen aus Kapitalen haͤufig unbefolgt geblieben und daß insonder- 
heit die der Steuer unterliegenden Kapital-Zinsen und Renten ent— 
weder gar nicht oder unvollständig angegeben worden sind. 
Um jedem diesfallsigen Mißverständnisse zu begegnen und dem Gesetze 
gleichförmige und vollständige Befolgung zu sichern, verordnen Wir, in Ge- 
nehmigung diesfallsiger Anträge des getreuen Landtages in der Erkldrungs= 
schrift vom 18. April 1839 und mit Bezug auf die daneben ausgesprochene 
Zustimmung zu weiteren, zweckdienlich erscheinenden Anordnungen und Maßregeln 
Folgendes: 
I. Von dem der Stener unterliegenden Einkommen aus Kapitalen. 
g. 1. 
Der gesetzlichen Steuer unterliegen nach §. 24 Ziffer 2 des Gesetzes 
über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 29. April 1821 
die Zinsen von ausstehenden Kapitalen aller Art, daher auch von solchen 
Kapitalen, welche Steuerpflichtige des Großherzogthumes im Auslande stehen 
haben, und ohne Unterschied, ob die Kapitale auf Hypothek oder auf 
Handscheine, auf Wechsel oder auch ganz unverbrieft, ob bei Privaten oder 
in Staatspapieren — unter welchen Namen diese nur immer vorkommen 
mögen — auf Leib-Renten, in Aktien u. s. w. angelegt sind. Selbst die in 
Lotterie-Anleihen angelegten Gelder müssen, dafern nur planmäßig jedes 
Loos nach erfolgter Ausloosung mit angehäuften Zinsen zurückgezahlt wird, 
als verzinsliche Kapitale betrachtet werden. 
Auch bei Staatspapieren, Aktien und jenen Lotterie-Loosen gilt lediglich 
der darin verbrieste Nominal-Werth als der wahre Kapital-Betrag, ohne 
Rücksicht auf den Ankaufopreis oder Kurs-Werth. 
g. 2. 
Ausgenommen von der Versteuerung sind nur die bei den Sparkassen 
des Landes durch fortgesetzte Aufsparung und Zinsenhaufung angesammelten 
Kapitale, nach §. 18 Ziffer 11 des Gesetzes vom 29. April 1821. 
g. 8. 
Hat der Kapitalist, der Nutznießer von Aktiv-Kapitalen, der Inhaber einer 
Leib-Rente seine Zinsen oder seine Renten zu drei Prozent des Kapitales
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.