Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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angegeben, so ist dies genuͤgend, wenn gleich ein hoͤheres Interessen- oder 
Leibrenten- Einkommen ihm dargethan werden koͤnnte. Nur wenn in der von 
ihm zu bewirkenden Angabe Aktiv-Kapitale als noch geringer, denn zu drei 
Prozent, verzinslich oder als gar nicht zinstragend aufgefuͤhrt sind, ist der- 
selbe verbunden, die Wahrheit dieser Angabe, auf Erfordern und bei Vermei- 
dung der weiter unten (K. 10) angedrohten Strafe, zu erweisen. 
II. VWon der Zeit und der Fo# in welcher die Tugabe des Einkommens 
zu bewirken ist. 
S #4. 
So oft eine neue Steuer-Periode beginnt, ist das Landschafts-Kollegium 
als obere Steuerbehörde verpflichtet, durch eine öffentliche Aufforderung, 
welche in der Beilage zu der Weimarischen Zeitung, in dem Eisenacher Wochen- 
blatte, in dem Jenaer Wochenblatte und in dem Neustädtischen Kreisboten 
abzudrucken ist, sämmtliche Eigenthümer, Nutznießer oder gesetzliche Verwalter 
von Aktiv-Kapitalen, ingleichen sämmtliche Leibrenten-Besitzer daran zu crin- 
nern, daß sie ihre ausstehenden Kapitale mit Namhaftmachung des Schuldners 
und des jährlichen Zinsbetrages oder den Betrag ihrer Leib-Renten mit Nam- 
haftmachung der Person oder Kasse, von welcher sie dieselben beziehen, bei 
der Steuer-Kommission ihres Ortes anzugeben haben. Auch ist hierzu 
in derselben Aufforderung eine bestimmte Frist zu setzen, welche längstens ei- 
nen Monat umfassen darf. 
Die so erforderte Angabe darf in einem versiegelten Zettel (einer Fassion) 
geschehen, auf dessen Außenseite nur der Zinsertrag, bezüglich der Leibrenten- 
Betrag in Zahlen angegeben ist. Nicht verstattet ist es, Zinsen von etwaigen 
Passiv-Kapitalen (Schulden) in Abzug zu bringen, weil durch diese die Steuer- 
pflicht von den Aktiven — von dem Einkommen aus Aktiv-Kapitalen gegen- 
über — keineswegs gemindert wird. 
g. 5. 
Die alten Fassionen oder sonstigen Angaben werden erst nach Ablauf von 
fünfzehen Jahren, nach erfolgter Einreichung, und auch dann erst auf 
Verlangen und gegen sofortige Einhändigung einer neuen Fassion 
dem Steuerpflichtigen oder seinen Erben zurückgegeben. 
(21•!
	        
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