Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

134 
fern nicht mit diesem letzten Zeitpunkte eine ganz neue Fassions-Ab- 
gabe eintritt) bewirkt haben. 
2) Erwirbt jemand ein verzinsliches Aktiv-Kapital oder auch nur ein 
jahrliches Einkommen aus Kapitalen, welches zeither (weil es z. B. 
einem Ausländer gehörte oder durch Aufsparung erst neu entstanden ist) 
dieser Steuerart in dem Großherzogthume noch nicht unterlag, aber 
nunmehr unter die einschlagenden Steuergesetze tritt, so ist er nicht 
verbunden, noch vor dem Anfange der neuen Steuer-Periode eine 
Anzeige davon zu bewirken. Erst bei dem Eintritte der neuen 
Steuer-Periode, aber dann auch unverbrüchlich, muß er die neue Fas- 
sion einreichen, in welcher sein inzwischen neu erworbenes Einkommen 
angegeben ist. 
III. Gon den Strofen, mit welchen die Ueberleetung der vorstehenden 
Vorschriften geahndet wird. 
g. 10. 
Wer sein Kapital-Vermögen oder sein Einkommen an Kapital-Renten 
ganz oder theilweise der Steuer-Lokal-Kommission verschweigt, obgleich er 
nach den vorstehenden Bestimmungen zur Angabe desselben wegen der gesetz- 
lichen Steuerentrichtung verpflichtet war, ist nicht allein zur nachträglichen 
Entrichtung der hinterzogenen Steuer verpflichtet, sondern hat auch noch für 
jedes Jahr der hinterzogenen Steuer den einfachen Jahresbetrag 
des verschwiegenen Einkommens an Zinsen oder anderen Renten als Strafe 
zu entrichten. Dieser Jahresbetrag ist nur und dafern nicht ein noch gerin- 
gerer Zinsertrag sich nachweisen läßt, zu drei Prozent des Kapitales anzu- 
nehmen, dagegen aber ist es gleichgültig, ob die zu ahnende Verschweigung zu 
Anfang der Steuer-Periode oder im Laufe derselben (bei dem Eintrikte eines 
neuen Erwerbs) geschehen war, ob die Angabe ganz unterlassen oder unwahr 
(fälschlich) bewirkt worden war, ob der Steuerpflichtige den Kapital-Stock 
zu niedrig fatirt oder gegen die Wahrheit den Zinsertrag unter drei Prozent 
herabgesetzt oder gar die Unverzinslichkeit vorgegeben hatte. — Von dem Um- 
stande, daß die oben (F. 4) vorgeschriebene Erinnerung dem Steuerpflichtigen 
nicht bekannt geworden, soll eine Vertheidigung um so weniger hergenommen 
werden können, als die Verbindlichkeit zur Steuerentrichtung auch ohne solche 
besteht und sämmtliche steuerpflichtige Unterthanen, besonders bei dem Eintritte 
einer neuen Steuer-Periode, die Verbindlichkeit haben, sich um die Berichti- 
gung ihrer Steuerangelegenheiten zu bekümmern. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.