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g. 11.
Wer zwar anfaͤnglich eine falsche Angabe bewirkt, dieselbe aber noch
vor Ablauf der zur Angabe des steuerbaren Einkommens nachgelassenen Frist
(K.. 4 und 9) noch berichtigt hat, unterliegt keiner Strafe.
g. 12.
Auch die Erben sind schuldig, die von ihrem Erblasser verwirkte Strafe
neben der Steuernachzahlung zu erlegen, obgleich die Sache erst nach dem
Tode des Erblassers zur Untersuchung und Entscheidung kommt; doch soll in
einem solchen Falle die nach §. 10 zu berechnende und von den Erben zu
entrichtende Strafe nicht über den vier fachen Jahresbetrag des von dem
Erblasser verschwiegenen und der Steuer entzogenen Einkommens ansteigen dür-
sen, es wäre denn, daß der Erbe selbst auch an dem Vergehen des Erblassers
Theil genommen oder wenigstens darum gewußt hatte.
g. 18.
Die im F. 10 angedrohte Strafe verjährt erst mit dem Ablaufe von
vollen fünfzehen Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die unter-
lassene richtige Angabe hätte bewirkt werden sollen, bezüglich die unrichtige
Angabe bewirkt worden ist.
g. 14.
Mißbraucht ein Steuerpflichtiger die im §. 4 am Schlusse nachgelassene
Form der Angabe (Fassion) in der Art, daß er das Innere des versiegelten
Zettels leer läßt oder mit fremdartigen Dingen beschreibt, so ist dieses Ver-
gehen nach Maßgabe der im Großherzogthume geltenden Strafgesetzgebung als
Betrug vor den Kriminal-Gerichten zu behandeln und — es möge mun da-
neben auch die im §. 10 angedrohte Strafe verwirkt seyn oder nicht — für
sich schon zu bestrafen.
IV. Werfahren )— der Erforschung und weitern Behandlung
olcher Steuerhinterziehungen.
g. 15.
Die Justiz-Behörden (erster und zweiter Instanz) sind verpflich-
tet, von dem bei jeder Nachlaß-Regulirung zu ihrer Kenntniß gekommenen
Bestande der Aktiv-Kapitale eines verstorbenen Staatsunterthans, ingleichen