136
von der geschehenen Vertheilung solches Bestandes unter die Erben, eine
übersichtliche Notiz zu den Akten der Steuer-Lokal-Kommission, unter
deren Bereich der Verstorbene gehörte, (die Landesregierungen zu den Akten
des Landschafts-Kollegiums, welches dieselbe weiter den betreffenden
Steuer-Lokal-Kommissionen mitzutheilen hat) gelangen zu lassen; und es ha-
ben hierauf die Steuer-Lokal-Kommissionen diese Notizen mit der letzten
Fassion des Verstorbenen zu vergleichen und jede auf diesem Wege etwa
sich hervorthuende Steuerhinterziehung bei dem Landschafts-Kollegium
zur Anzeige zu bringen.
S. 16.
Die Steuereinnehmer sind streng verpflichtet, jeden ihnen bei-
gehenden Verdacht unterlassener oder unrichtiger Angabe von Aktiv-Kapi-
talen oder Kapital-Renten der Steuer-Lokal-Kommission, bei Vermei-
dung nachdrücklicher Disziplinar-Ahndung, anzuzeigen. Dafür hat derjenige Steuer-
einnehmer, dessen Anzeige einer vorgekommenen derartigen Steuerhinterziehung
sich bewahrheitet, das Recht, ein Dritttheil der Strafe als Anzeige-
gebühr in Anspruch zu nehmen. Die übrige Strafe fließt in die Steuerkasse.
g. 1 7.
Die Steuer-Lokal-Kommissionen ihrer Seits haben nicht allein
die durch jene Notizen der Justiz-Behörden (. 15) und durch die Be-
richte der Steuereinnehmer (F. 16) ihnen zukommenden Anzeigen offenbarer
oder vermuthlicher Steuerhinterziehungen der mehrgenannten Art nach Kräf-
ten weiter zu verfolgen und dem Landschafts-Kollegium einzumel-
den, sondern auch selbstthätig fortwährend die sorgfältigste Aufmerk=
samkeit auf diesen Gegenstand zu richten, alle zu ihrer Kenntniß kommende
Umstände und Verhältnisse (im Hinblick auf jene Kontrole) genau zu
beachten und jeden, dem zu Folge ihnen beigehenden, Verdacht einer Hin-
terziehung der Steuer von Kapital-Renten dem Landschafts-Kollegium
anzuzeigen.
S. 18.
Sollte ihnen zugleich die Einsicht des einen oder andern Akten-Stücks
einer Justiz-Behörde als das Mittel zur Erforschung einer vermutheten Steuer-
binrerziehung erscheinen: so haben sie bei dem Landschafts-Kollegium