Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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darauf anzutragen, daß einem Mitgliede der betheiligten Steuer-Lokal-Kom- 
mission oder einem Steuerbeamteten hierzu Auftrag ertheilt werde. Dem Be- 
auftragten, welcher sich durch Vorzeigung seines Kommissoriums zu rechtfertigen 
hat, sind von der Justiz-Behörde (erster oder zweiter Instanz) die begehrten 
Akten vorzulegen, auch sonst noch alle, durch Schuldklagen, Konsens-Erthei- 
lungen, Vormundschaften u. s. w. zu ihrer Kenntniß gekommene, behufige 
Angaben und Notizen zu seinen Nachforschungen bereitwilligst mitzutheilen. 
Das Resultat dieser Nachforschungen ist jedesmal dem Landschafts-Kollegium 
berichtlich vorzutragen. 
S 19. 
Ist dem Landschafts-Kollegium durch solche Anzeigen und Berichte 
oder durch andere Umstände der Verdacht einer Steuerhinterziehung der be- 
zeichneten Art beigekommen, so hat dasselbe ihn weiter zu verfolgen, wenn es 
solchen nur irgend für nicht ganz grundlos erkennt. Zu diesem Behufe steht 
es ihm frei, entweder sofort und ohne Weiteres die Einleitung des gericht- 
lichen Verfahrens gegen den Verdächtigen oder dessen Erben zu beantragen 
oder zuvor noch selbst die nahere Erforschung der vermutheten Hinterziehung 
auf zwei anderen Wegen (F. 20 und §. 21) zu versuchen. 
g. 20. 
Das Landschafts -Kollegium ist, wenn die verdächtige Kapital= oder 
Renten-Angabe in einer versiegelten Fassion bewirkt worden ist 1) be- 
fugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschieht bei derjenigen Steuer- 
Lokal-Kommission, bei welcher die Fassion niedergelegt ist, in Gegenwart 
des Landschaftskasse-Prokurators, wenn solche das Landschafts-Kollegium 
für gut findet; jedes Falles aber ist der Aussteller der betroffenen Fas- 
sion dazu von der genannten Behörde unmittelbar vorzuladen. Erscheint 
derselbe auf einmalige Ladung nicht, so erfolgt die Entsiegelung ohne sein 
Beiseyn. Das Ergebniß der Entsiegelung ist von der Steuer-Lokal-Kommis- 
sion dem Landschafts-Kollegium berichtlich vorzulegen. Fällt die Untersuchung 
für den Denunziaten aus, so wird der Zettel wieder verschlossen und es 
sind Alle, die um dessen Inhalt von Amtswegen wissen, zur strengsten Ver- 
schwiegenheit verpflichtet. 
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