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g. 21.
Das Landschafts-Kollegium ist, wenn ihm die von Steuerpflichtigen
unversiegelt bewirkte Angabe oder die in der Fassion nach erfolgter Ent-
siegelung gefundene Angabe nicht glaubhaft erscheint, 2) berechtigt, von
dem Aussteller derselben die eidliche Bestärkung seiner Angabe zu verlan-
gen. Diese Eidesleistung findet bei der Gerichtsbehörde Statt, welcher der
Betheiligte für seine Person unterworfen ist. Weigert sich derselbe, den ver-
langten Eid zu leisten, so ist diese Weigerung als ein Zugeständniß anzu-
nehmen: daß die Behauptung des Landschafts-Kollegiums über die Größe
des verschwiegenen Kapital-Besitzes, bezüglich Kapitalrenten-Einkommens, und
über den Zeitpunkt, seit welchem diese Verheimlichung bereits bestanden
habe, richtig seyz und es kann sich der Betheiligte gegen die nachtheili-
gen Folgen dieser Annahme, (welche nicht allein in der F. 10 gedroheten
Strafe und in der Steuernachzahlung, sondern auch in der Pfflicht zur künf-
tigen Entrichtung der höheren Scteuer bestehen), nur dadurch schüten, daß er
die Wahrheit seiner Angabe auf eine, das Landschafts-Kollegium
überzeugende, Weise darthut.
8. 22.
Wird schon auf einem der bezeichneten Verwaltungswege (F.5. 20 und 21)
der Verdacht des Landschafts-Kollegiums zur Gewißheit erhoben, so hat das
Landschafts-Kollegium die gesetzliche Strafe auszusprechen, ingleichen das
uUrtheil wegen der nachtraglichen und zukünftigen Steuerzahlung zu füllen.
Gegen diese Erkenntnisse des Landschafts-Kollegiums steht dem Verur-
theilten der Rekurs an das Staats-Ministerium, Departement der
Finanzen, offen.
g. 23.
Wird aber auf keinem der beiden oben bezeichneten Wege der obwal-
tende Verdacht erledigt (d. h. entweder vernichtet oder zur Gewißheit erhoben),
so hat das Landschafts-Kollegium nunmehr ohne weitere Wahl den
Antrag auf Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen den verdäch-
tigen Steuerpflichtigen zu stellen.