Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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welche an jedem Wochentage des Monates Dezember, Vormittags von neun 
bis zwoͤlf Uhr, am letzten Dezember aber auch Nachmittags von drei bis acht 
Uhr, die der Auswechselung unterliegenden Münzen annehmen und deren 
Werth alsbald vergüten werden. 
g. 3. 
Diese Vergütung soll mit voller Gewährung des gesetzlichen Kurs-Werthes 
der Landes-Scheidemünze im Verhültnisse zum Konventions-Gelde — 12:11 
nach dem Patente vom 19. Januar 1801 — und des Konventions-Geldes im 
Verhältnisse zum Vierzehnthaler-Fuße — 231: 24 nach dem Gesetze vom 21. 
Dezember 1833 — und zwar um Brüche zu vermeiden, in dem Verhältnisse 
von 25 Groschen alter Scheidemünze zu 30 Groschen neuer 
Scheidemünze oder 1. Thaler im Vierzehnthaler-Fuße 
geschehen. 
g. 4. 
Der Auswechselung bei den genannten Zahlstellen und in der angegebenen 
Zeit unterliegen auch die Konventions-Eingroschen-Stücke und Zwei- 
groschen-Stücke inländischer Prägung, welche in dem Verhaltnisse 
von 231 Konventions-Groschen zu 30 Groschen der neuen 
Scheidemunze oder 1. Thaler des Vierzehnthaler-Fußes 
vergütet werden. 
g. 5. 
Es werden jedoch nur Summen, welche nicht unter 25 Groschen Scheide- 
münze und nicht unter 70 Groschen Konventions-Münze betragen, sowie solche 
größere Summen, welche in den angegebenen Zahlen aufgehen, zur umwech- 
selung angenommen. 
Am Nachmittage des 31. Dezember bleibt dieselbe überdies auf Summen 
von mindestens 250 Groschen (10 Thaler 10 Groschen) Scheidemünze und 
von mindestens 350 Groschen (14 Thaler 14 Groschen) Konventions-Münze 
beschränkt, welche mit 10 Thalern und bezüglich 15 Thalern im Vierzehnthaler= 
Fuße zu vergüten sind.
	        
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