Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Regierungs— Blait 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. 9. September. 
Weimar 1840. 
  
  
  
Ministerial--Bekanntmachung. 
Der Großherzoglichen Staatsregierung ist, in Gemäßheit des Artikels 15 
der allgemeinen Münz-Konvention vom 80. July 1838, von der Königlich 
Scchsischen Staatsregierung die nachstehende Verordnung des Königlich Säch- 
sischen Finanz-Ministeriums, die Herabsetzung der Konventions-Einsechstel- 
thaler-Stücke Königlich Sächsischen Gepräges auf den Rennwerth im Vier- 
zehnthaler-Fuße betreffend, mitgetheilt worden: 
Verordnung 
die Herabsetzung der Königlich Sächsischen Konventions- 
Einsechstel auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße 
und die dießfallsige Einlösungsfrist betreffend, 
vom 3. August 1840. 
Das Finanz-Ministerium findet, auf Grund des F. 14 des Ge- 
setzes vom 21. vorigen Monates, das in Folge der neuen Münz-Ver- 
fassung festzustellende Verhaltniß der künftigen Landesmünzen zu den 
zeitherigen u. s. w. betreffend, Sich bewogen, 
vom 1. Dezember dieses Jahres an 
die Konventions-Einsechstelthaler-Stücke hierlandischen Gepräges 
auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße herabzusetzen und deshalb 
Folgendes hiermit anzuordnen: 
(#1
	        
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