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##1.
Es wird die Frist vom 1. bis mit 30. November dieses Jahres
dazu bestimmt, diese Münzsorte, gegen andere in hiesigen Landen als
Wäahrung im Zwanziggulden-Fuße Gültigkeit habende Geldsorten,
einzuwechseln.
S#.2.
Mit dieser Einwechslung (. 1) werden sämmtliche Haupt-,
Zoll= und Steuer-, auch Nebenzoll= und Untersteuer-Aemter, Be-
zirkssteuer-Einnahmen, Salzverwaltereien und Rentamter hiesiger Lande,
und insoferne deren Bestände dazu nicht ausreichen sollten, eventuell
zugleich
die Haupt-Auswechslungskasse zu Dresden
hiermit beauftragt.
d. 3.
Bei allen an Staatskassen zu leistenden Zahlungen koͤnnen bis
mit 30. November dieses Jahres die hierländischen Konventions-
Einsechstel, sowohl als Währung nach dem Zwanzigqulden-Fuße, als
auch im Courant-Werthe nach dem Vierzehnthaler-Fuße mit Zuguterech-
nung des gesetzlichen Aufgelds noch ferner angewendet werden, es
haben aber sämmtliche Staatskassen selbige von jetzt an und bis zum
1. Dezember dieses Jahres nicht weiter auszugeben, sondern, soweit
dergleichen bei ihnen eingehen, entweder unter den abzuliefernden Ueber-
schußgeldern mit einzusenden, oder bei Einer der §. 2 gedachten, ih-
nen zunächst gelegenen Kassenbehörden, unter Bezugnahme auf gegen-
wärtige Verordnung, umzutauschen, oder, wo auch dieß unthunlich
wäre, Behufs der weiteren hierüber zu treffenden Bestimmung, den
dießfallsigen Betrag unverweilt anzuzeigen.
Eine derartige Anzeige hat, ebenso wie die Ablieferung der einge-
nommenen oder eingetauschten Konventions-Einsechstel, längstens bin-
nen acht Tagen nach Ablauf der F. 1 geordneten Einlösungsfrist
Statt zu finden; im Unterlassungsfalle können solche unter den etwa
einzurechnenden oder zu gewährenden Beständen lediglich als Courant
im Vierzehnthaler-Fuße in Ansatz kommen.