Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 4. 
Vom 1. Dezember dieses Jahres an ist den Konventions-Ein- 
sechstelthaler= Stücken hierländischen Gepräges durchgehends der Nenn- 
werth von „Scchsischem Courant im Vierzehnthaler- Fuß" beizulegen, 
und es dürfen dieselben in hiesigen Landen nur noch als Wahrung im 
Vierzehnthaler-Fuße ausgegeben und angenommen werden. 
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend 
zu achten. 
Dresden, am 3. August 1840. 
Finanz-Mini sterium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
— — — — — — — 
Von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums wird diese im 
Königreiche Sachsen getroffene Maßregel hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, damit die Unterthanen des Großherzogthumes in den Stand gesetzt 
werden, die in ihrem Besitze befindlichen Konventions -Einsechstelthaler- 
Stücke Königlich Sachsischen Geprages durch Zahlungen an Großherzogliche 
Kassen, innerhalb der durch nachstehendes Gesetz vom heutigen Tage bestimm- 
ten, mit dem 31. Oktober dieses Jahres ablaufenden Frist, oder durch Um- 
wechselung an die durch vorstehende Verordnung des Koöniglich Sachsischen 
Finanz-Ministeriums bezeichneten Königlich Sächsischen Kassen, vor Ablauf 
der hierzu bis zum 1. Dezember dieses Jahres gesetzten Frist, zu dem gegen- 
wärtigen vollen Nennwerthe dieser Münzsorte noch zu verwerthen. 
Zugleich wird aber — mit Rücksicht darauf, daß die Königlich Scchsische 
Staatsregierung nach dem Inhalte obiger Verordnung sich vorbehalten hat, 
die Umwechselung in anderen Geldsorten des Zwanziggulden-Fußes, solglich 
auch in Konventions-Einzwölftelthaler-Stücken, zu bewirken, — schon jetzt 
darauf aufmerksam gemacht, daß die Großherzogliche Staatsregierung be- 
absichtigt, auch den Koöniglich und Herzoglich Sächsischen Konventions- 
Einzwölftelthaler-Stücken vom 1. Januar des künftigen Jahres an, den 
Umlauf im Großherzogthume nur noch zum Werthe von 21 Sil- 
dergroschen Scheidemünze zu gestatten. 
Weimar den 4. September 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. 
(27°)
	        
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