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g. 4.
Vom 1. Dezember dieses Jahres an ist den Konventions-Ein-
sechstelthaler= Stücken hierländischen Gepräges durchgehends der Nenn-
werth von „Scchsischem Courant im Vierzehnthaler- Fuß" beizulegen,
und es dürfen dieselben in hiesigen Landen nur noch als Wahrung im
Vierzehnthaler-Fuße ausgegeben und angenommen werden.
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend
zu achten.
Dresden, am 3. August 1840.
Finanz-Mini sterium.
von Zeschau.
Wilcken.
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Von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums wird diese im
Königreiche Sachsen getroffene Maßregel hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, damit die Unterthanen des Großherzogthumes in den Stand gesetzt
werden, die in ihrem Besitze befindlichen Konventions -Einsechstelthaler-
Stücke Königlich Sachsischen Geprages durch Zahlungen an Großherzogliche
Kassen, innerhalb der durch nachstehendes Gesetz vom heutigen Tage bestimm-
ten, mit dem 31. Oktober dieses Jahres ablaufenden Frist, oder durch Um-
wechselung an die durch vorstehende Verordnung des Koöniglich Sachsischen
Finanz-Ministeriums bezeichneten Königlich Sächsischen Kassen, vor Ablauf
der hierzu bis zum 1. Dezember dieses Jahres gesetzten Frist, zu dem gegen-
wärtigen vollen Nennwerthe dieser Münzsorte noch zu verwerthen.
Zugleich wird aber — mit Rücksicht darauf, daß die Königlich Scchsische
Staatsregierung nach dem Inhalte obiger Verordnung sich vorbehalten hat,
die Umwechselung in anderen Geldsorten des Zwanziggulden-Fußes, solglich
auch in Konventions-Einzwölftelthaler-Stücken, zu bewirken, — schon jetzt
darauf aufmerksam gemacht, daß die Großherzogliche Staatsregierung be-
absichtigt, auch den Koöniglich und Herzoglich Sächsischen Konventions-
Einzwölftelthaler-Stücken vom 1. Januar des künftigen Jahres an, den
Umlauf im Großherzogthume nur noch zum Werthe von 21 Sil-
dergroschen Scheidemünze zu gestatten.
Weimar den 4. September 1840.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff.
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