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Vekanntmachungen.
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Durchlauchtigste Großherzog,
gnädigst beschlossen haben, denjenigen Antheil an der Gerichtsbarkeit über
Sallmannshausen und dessen Flur, welcher seit dem 1. Oktober 1837 vom
Großherzoglichen Justizamt Gerstungen ausgeübt wurde, an das Freiherrlich
von Riedeselsche Gut zu Sallmannêhausen vom 1. Oktober dieses Jahres an
mit Vorbehalt aller, Großherzoglicher Kammer und der Familie von Herda
zuständigen privatrechtlichen Gerechtsame sowie des Patronat-Rechts über Kirche
und Schule und aller davon abhängigen Rechte, abzutreten, so wird solches
hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Eisenach den 4. August 1840.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung.
Wittich.
II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben den, in der unter-
thanigsten Erklärungsschrift des getreuen Landtags vom 18. April v. J. hin-
sichtlich der Feuerlösch-Anstalten im Großherzoathume gestellten, Antragen mittelst
höchsten Reskripts vom 18. Februar d. J. unter anderen dahin gnddigst
Statt zu geben geruht, daß vom 1. Oktober d. J. an die bisherigen Feucrlösch-
Direktionen für den Weimarischen und Eisenachischen Kreis aufgehoben, deren
Obliegenheiten aber
u) in den Städten Weimar und Eisenach, bezüglich auch Jena, auf
die dasigen Stadt-Polizey-Kommissionen,
b) in den übrigen Städten und Ortschaften aber auf die betheilig-
ten Großherzoglichen Aemter, Patrimonial-Gerichte und Stadträthe
übergehen sollen.
Nachdem nun die gedachten Polizey-Kommissionen hiernach bereits mie
besonderer Anweisung versehen worden sind, sebeen wir sämmtliche übrige Po-
lizey= Unterbehörden von der gedachten höchsten Entschließung andurch in Kennt-
niß mit Beifügung folgender nähern Bestimmungen:
1) Den dermalen bei den kböschanstalten in dem Weimarischen und in dem
Eisenachischen Kreise angestellten Unter-Direktoren verbleiben bis auf
Weiteres ihre bisherigen Obliegenheiten; sie sind jedoch in Zukunft
zunächst den Großherzoglichen Aemtern untergeordnet und haben daher