Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

154 
Vekanntmachungen. 
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Durchlauchtigste Großherzog, 
gnädigst beschlossen haben, denjenigen Antheil an der Gerichtsbarkeit über 
Sallmannshausen und dessen Flur, welcher seit dem 1. Oktober 1837 vom 
Großherzoglichen Justizamt Gerstungen ausgeübt wurde, an das Freiherrlich 
von Riedeselsche Gut zu Sallmannêhausen vom 1. Oktober dieses Jahres an 
mit Vorbehalt aller, Großherzoglicher Kammer und der Familie von Herda 
zuständigen privatrechtlichen Gerechtsame sowie des Patronat-Rechts über Kirche 
und Schule und aller davon abhängigen Rechte, abzutreten, so wird solches 
hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 4. August 1840. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
Wittich. 
II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben den, in der unter- 
thanigsten Erklärungsschrift des getreuen Landtags vom 18. April v. J. hin- 
sichtlich der Feuerlösch-Anstalten im Großherzoathume gestellten, Antragen mittelst 
höchsten Reskripts vom 18. Februar d. J. unter anderen dahin gnddigst 
Statt zu geben geruht, daß vom 1. Oktober d. J. an die bisherigen Feucrlösch- 
Direktionen für den Weimarischen und Eisenachischen Kreis aufgehoben, deren 
Obliegenheiten aber 
u) in den Städten Weimar und Eisenach, bezüglich auch Jena, auf 
die dasigen Stadt-Polizey-Kommissionen, 
b) in den übrigen Städten und Ortschaften aber auf die betheilig- 
ten Großherzoglichen Aemter, Patrimonial-Gerichte und Stadträthe 
übergehen sollen. 
Nachdem nun die gedachten Polizey-Kommissionen hiernach bereits mie 
besonderer Anweisung versehen worden sind, sebeen wir sämmtliche übrige Po- 
lizey= Unterbehörden von der gedachten höchsten Entschließung andurch in Kennt- 
niß mit Beifügung folgender nähern Bestimmungen: 
1) Den dermalen bei den kböschanstalten in dem Weimarischen und in dem 
Eisenachischen Kreise angestellten Unter-Direktoren verbleiben bis auf 
Weiteres ihre bisherigen Obliegenheiten; sie sind jedoch in Zukunft 
zunächst den Großherzoglichen Aemtern untergeordnet und haben daher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.