Kegierungs-BGlatt
Großh er gehum
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Weimar 1840. Nummer 2. 25. Januar.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Daß in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatze F. 3 des
Regulatives wegen Behandlung der über die Grenzen des Zollvereines mit den
Fahrposten eingehenden Waaren vom 18. Dezember 1833, Seite 731 des
Regierungs-Blattes vom Jahre 1833, mit dem Eintritte des neuen Zoll-Tarifes
für die Jahre 1840, 1841 und 1842 die Erhebung der Eingangsabgabe von
denjenigen Poststücken, welche der Versteuerung nach dem höchsten Satze un-
terliegen, nicht mehr nach dem im Regulative angegebenen frühern, sondern
nach dem jetzt gültigen höchsten Tarif-Satze, also
bei Flüssigkeiten nach dem Satze von 8 Thalern für den Zoll-Zentner
Brutto,
bei anderen Gegenständen nach dem Satze von 110 Thalern für den Zoll-
Zentner, unter Anwendung einer Thara von 22 Pfund für Kisten und
von 18 Pfund für Ballen,
Statt findet, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 3. Januar 1840.
Großherzoglich Sächßsches Staats-Ministerium
DOepartement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
II. In dem zwischen den Staaten des Zollvereines und dem Königlich
Niederländischen Gouvernement unter dem 21. Januar des vorigen Jahres
abgeschlossenen Handelsvertrage sind Seitens der Ersteren dem Letzteren gewisse
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