Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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von 12 Unzen ausschluͤssig bis 16 Unzen 
einschlüssig 
Graue Kruken einschlüssig Kektur und 
Signatur bis zu 2 Unzen, das Stück- 
von 2 Unzen ausschlüssig bie 4 unzen 
einschlüsfig 
von 4 Unzen 
einschlössig 
von 6 Unzen vussoiisi bis ⅛ Unzen 
einschlüssig 
von 8 Unzen ausschlüssig bis 12 Unzen 
einschluͤssig .... . ... .... 
Ueber 12 Unzen wird fuͤr jedes Pfund 
des Inhalts Ein Silbergroschen mehr 
berechnet. 
ausschlässig bis 6 6 Unzen 
Anmerkung. Bei allen Ansaͤtzen der vorstehenden Taxen ist die mit dem 1. Januar 1841 eintre- 
tende Landeswährung zu verstehen. 
  
  
  
Wenn zur Aufnahme der Arczenei leere 
Gläser oder Kruken mit dem Rezepte in die 
Apotheke gesandt werden, darf bei grünen 
Gläsern und grauen Kruken nur die Hälfte 
der vorstehenden Preise, bei weißen Gläsern 
und Kruken bis zu 2 Unzen nur 9 Pfennige, 
und bei Gläsern und Kruken von einem 
größern Inhalte als 2 Unzen, nur ein Sil- 
bergroschen für das Stück in Ansatz kommen. 
In der Veterindr-Praris darf dagegem 
in solchen Fällen für Gefäße nichts in An- 
rechnung gebracht werden. 
Leere grune Gläser müssen um 25 Pro- 
zent wohlfeiler, als der einschlüssig Kork, Tektur 
und Signatur angegebene Taxpreis besagt, 
berechnet werden. 
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