Hamburgische Weinhandel gleicher Beguͤnstigung mit dem Niederlaͤndi-
schen Weinhandel in der Art genießen soll, daß, wenn die in den
Staaten des Zollvereines gegenwärtig zu Gunsten des Großhandels mit
Wein bestehende Rabatt-Bewilligung auf die Eingangsabgaben von
den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten Weinen
noch über den 1. Januar 1840 hinaus fortgesetzt werden sollte, oder
andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden werden
möchten, diese Begünstigungen, von dem gedachten Zeitpunkte ab, gleich-
mäßig auf die aus Hamburg bezogenen Weine angewendet werden sollen.
Weimar den 17. Januar 1840.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen T#ugelegenheiten.
C. W. Freiherr von Fritsch.
Ministerial-Bekanntmachung,
eine mit der freien und Hansee-Stadt
Hamburg getroffene Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Verkehrserleichterungen
betreffend.
Bekanntmachung.
Nachdem in Beziehung auf die Bestimmung im §. 29 des Gesetzes vom
13. April 1821, die Jagden und Jagdgerechtsame betreffend, welche also lautet:
„Ganz straflos ist das Tôdten und Fangen solcher Raubthiere, welche
dem Hauswesen schädlich sind, in den Grenzen des eigenen Hauses
und Gehöftes“
Zweifel über die Bedeutung des Wortes: „Gehöftes“ entstanden sind,, in-
dem man darunter auch die Hausgärten hat begreifen wollen: so haben
Seine Königliche Hoheit der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Hoöchst-
ihrer Landes-Justiz-Kollegien, eine authentische Interpretation dahin zu er-
theilen gnadigst geruht,
daß unter dem Ausdruck: „Gehöfte“ nur das Wohnhaus, die dazu
gehörigen Nebengebcude und der Hofraum zu verstehen sind.
Auf höchsten Befehl wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 16. Januar 1840.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung.
von Müller.