Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1840. Nummer 16. 21. Oktober.
Bekauntmachungen.
I. Zur Beseitigung von Zweifeln, welche seit dem Erscheinen der neuen
Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar dieses Jahres in Hinsicht auf die
Bestimmung im 8. 9 c der landräthlichen Instruktion vom 27. September
1817 bereits laut geworden sind, wird auf höchsten Befehl hiermit bekannt
gemacht:
daß die Gerichtsschöffen künftig lediglich von den Gerichtsbehörden
und zwar nicht nothwendig aus der Zahl der Gemeindebeamten zu
erwählen sind.
Weimar den 31. August und Eisenach den 7. September 1840.
Großbherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Auf höchsten Befehl sind zu Bezirks-Geburtöhelfern
1) für die Residenz-Stadt Weimar nebst Umgegend der Grohherzogliche
Oberwundarzt Weilinger allhier,
2) für den Neustädtischen Kreis der Großherzogliche Amts-Physikus
D. Schnaubert, zu Weida, und
3) für das Eisenachische Oberland, der Großherzogliche Extraordinar-Phy-
sikus 1. Hoffmann zu Lengöfeld,
provisorisch bestellt worden, mit der Verpflichtung zu unentgeldlicher Hülfsleistung
bei solchen Frauens-Personen, welche nach §. 50 des Gesetzes über die Heimathö-
verhältnisse vom 11. April 1883 als arm zu betrachten und des Beistandes
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