Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 16. 21. Oktober. 
  
Bekauntmachungen. 
I. Zur Beseitigung von Zweifeln, welche seit dem Erscheinen der neuen 
Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar dieses Jahres in Hinsicht auf die 
Bestimmung im 8. 9 c der landräthlichen Instruktion vom 27. September 
1817 bereits laut geworden sind, wird auf höchsten Befehl hiermit bekannt 
gemacht: 
daß die Gerichtsschöffen künftig lediglich von den Gerichtsbehörden 
und zwar nicht nothwendig aus der Zahl der Gemeindebeamten zu 
erwählen sind. 
Weimar den 31. August und Eisenach den 7. September 1840. 
Großbherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
II. Auf höchsten Befehl sind zu Bezirks-Geburtöhelfern 
1) für die Residenz-Stadt Weimar nebst Umgegend der Grohherzogliche 
Oberwundarzt Weilinger allhier, 
2) für den Neustädtischen Kreis der Großherzogliche Amts-Physikus 
D. Schnaubert, zu Weida, und 
3) für das Eisenachische Oberland, der Großherzogliche Extraordinar-Phy- 
sikus 1. Hoffmann zu Lengöfeld, 
provisorisch bestellt worden, mit der Verpflichtung zu unentgeldlicher Hülfsleistung 
bei solchen Frauens-Personen, welche nach §. 50 des Gesetzes über die Heimathö- 
verhältnisse vom 11. April 1883 als arm zu betrachten und des Beistandes 
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