Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Münzen von ausläándischem Gepräge noch den inländischen gleich- 
gestellt oder für den Gebrauch im gemeinen Geldverkehre ganzlich untersagt 
seyn sollen, ingleichen, nach welchem Werthoverhältnisse den unter diesem Gebote 
und diesem Verbote nicht begriffenen, folglich bis auf Weiteres nur zu duldenden 
ausländischen Münzen die Anwendung im Geldverkehre, jedoch ohne daß eine 
Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme bestehe, gestattet werden möge. 
Verbot abweichender Kurs-Bestimmungen. 
g. 11. 
Keiner als Zahlmittel anzuwendenden Muͤnzsorte darf ein hoͤberer und 
den inlaͤndischen, so wie den, diesen gleichgestellten (F. 10) fremden Muͤnzsor- 
ten uͤberhaupt kein anderer aͤußerer Werth, als welcher durch Gesetz oder Ver- 
ordnung ausdruͤcklich bestimmt ist, beigelegt und insbesondere darf keine Muͤnz- 
sorte des Vierzehenthaler-Fußes gegen eine andere des nämlichen Muͤnzfußes 
mit Aufgeld ausgegeben oder angenommen werden. 
Zuwiderhandlungen hiergegen sind dergestalt ungültig, daß bei Annahme 
eines höheren Werthes das, hingesehen auf den gesetzlichen Kurs, zu wenig 
Gezahlte nachgefordert, und bei Annahme eines geringeren Werthes, wo diese 
unzulässig ist, das zuviel Gezahlte zurückgefordert werden kann. 
g. 1 2. 
Diese Vorschrift (F. 11) leidet jedoch auf den Geldwechsel-Verkehr, wo 
lediglich Geld fuͤr Geld gesucht wird und mithin die eine Sorte der andern 
gegenuͤber die Eigenschaft einer Waare annimmt, keine Anwendung. 
Abschaffung der zeitherigen Münz= und Rechnungs-Fü##e 
S. 18. 
Der Zwanziggulden= oder so genannte Konventions-Münzfuß tritt, 
als biheriger Landes-Muünzfuß, mit dem 1. Januar 1841 gänzlich außer Kraft. 
g. 14. 
Zugleich sind auch von demselben Zeitpunkte an sämmtliche in den ver- 
schiedenen Landestheilen des Großberzogthumes zeither üblich gewesene so ge- 
nannte Kurrent-Füße abgeschafft.
	        
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