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g. 15.
Nach Eintritt der neuen Wuͤnzverfassung darf vielmehr nur die dadurch
geordnete Landeswaͤhrung der Rechnungen nach Thalern, Groschen und
Pfennigen zum Grunde gelegt werden.
Demnach gehoͤrt es insbesondere auch zur ordnungsmaͤßigen Buchfuͤhrung
Gewerbetreibender, wo solche erforderlich ist, daß diese Buͤcher in der Landes-
waͤhrung gefuͤhrt werden.
g. 16.
Letztere ist daher bei allen nach dem angegebenen Zeitpunkte im Inlande
einzugehenden Rechtsgeschaͤften nicht nur zu praͤsumiren, sondern auch derge-
stalt unbedingt zum Grunde zu legen, daß bei Forderungen, welche auf Thaler,
Groschen oder Pfennige lauten, selbst wenn eine andere Waͤhrung bestimmt
waͤre, von inlaͤndischen Gerichten dennoch und lediglich zu dem Nominal-Be-
trage nach dem Landes-Münzfuße verholfen werden soll.
#. 17.
Auf bloße Uebertragungen (Cessionen) oder Erneuerungen (Prolongationen)
zur Zeit des Eintrittes der neuen Münzverfassung schon bestehender Rechts-
verhältnisse findet diese Vorschrift (§I. 16) keine Anwendung, insoweit nicht etwa
Geldsummen dabei neu bestimmt werden.
g. 18.
Obige Vorschriften schließen auch nicht aus, daß auf bestimmte Münz-
sorten ausdrückliche Verträge und andere Verfügungen gültig gerichtet wer-
den konnen.
g. 19.
Eben so können nach anderer als der Thaler= und Groschen-Rechnung
Geschäfte auch ferner gültig gemacht werden.
Namentlich findet dieses, zur Erleichterung des Verkehres an den Grenzen
der nach Gulden und Kreuzern rechnenden Vereinsstaaten in Ansehung des
241-Guldenfußes Statt; und es soll daher die jezeitige Valvations-Verord-
nung (K. 10) zugleich bestimmen, zu welchem Werthe die im Umlaufe befind-
lichen Münzen nach Gulden und Kreuzern im Großherzogthume ausgegeben
und angenommen werden dürfen.