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Einfluß der Münzveränderung auf bestehende Rechtsverhältnisse.
#§#. 20.
Verbindlichkeiten, welche vor Eintritt der neuen Münzverfassung entstan-
den und in der bisherigen Landeswahrung nach dem Zwanziggulden-
oder so genannten Konventions-Fuße, jedoch entweder in keiner bestimmten
Sorte oder in keiner gröberen als in Einsechstelthaler-Stücken zu
leisten wären, sind künftig nach dem Vierzehenthaler = Fuße mit einem Aufgelde
von 23tel Prozent, also von zehen Pfennigen der neuen Wahrung auf den Tha-
ler, zu erfüllen.
g. 21.
Ist eine Zahlung in gröberen Konventions-Münzsorten als
Einsechstelthaler-Stücken zu leisten, so soll die Werthsausgleichung min-
destens nach dem im F5. 20 bestimmten Agio-Satze Statt finden. Würde
aber ein zur Verfallzeit bestehender höherer Kurs im Geldwechsel-Verkehr
(C. 12) dargethan, so ist hiernach die Ausgleichung zu bewirken. Es soll hier-
bei der neueste Kurs an der Börse zu Leipzig entscheiden, dafern nicht ein
anderer Kurs am Zahlungsorte selbst nachgewiesen wird.
In keinem Falle soll die zu leistende Agio-Vergütung fünf Prozent
uͤberschreiten.
g. 22.
Waͤre jedoch in einem oder im anderen Falle (F. 20 und F. 21) ein an-
deres Werthsverhaͤltniß ausdruͤcklich bedungen: so bewendet es hierbei insoweit,
als nicht etwa ein wucherliches und deshalb ungültiges Geschäft (Artikel 293
bis 301 des Strafgesetzbuches vom 5. April 18839) vorliegt.
g. 23.
So lange noch Münzsorten des Zwanziggulden-Fußes zum Werthe des-
selben im Großherzogthume Gültigkeit haben (F. 8 und F. 10), können dieselben
auch mit solchem Werthe zur Zahlung in diesen Fallen (8§5. 20 bis 22) ver-
wendet werden.
Der Empfänger ist in einem solchen Falle nicht verbunden, sich gröbere Kon-
ventions-Münzsorten mit Aufgeld in Anrechnung bringen zu lassen, wohl aber kann
derselbe, wenn er gröbere Sorten, als gezahlt werden, zu empfangen hatte,
die Vergütung der erweislichen Kurs-Differenz (. 21) in Anspruch nehmen.