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Letzteres muß auch bei denjenigen Groschen- und Pfennig-Zahlungen ge-
schehen, welche zwar im Vierzehenthaler-Fuße, jedoch mit der Rechnung nach
vier und zwanzig Groschen auf den Thaler, bereits normirt sind.
# 28.
Die bei diesen Umrechnungen (SI#. 20 bis 22, 25 bis 27) mit und über
einen halben Pfennig ausfallenden Bruchtheile sollen für einen ganzen Pfennig,
geringere Bruchtheile aber gar nicht gerechnet werden.
g. 2 ·
Der Umrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen unterliegen insbeson-
dere auch alle wie derkehrende Zahlungen grundherrlicher und anderer
Geldgefälle.
Die Bestimmung im F. 28 tritt jedoch hier nur dann ein, wenn an der
ganzen terminlichen Leistung (dem terminlichen Konto) eines Zahlungspflichti-
gen ein Pfennig-Bruchtheil sich herausstellt.
Wegen künftiger Regulirung der Grundsteuer nach der neuen Währung
wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen.
§#. 30.
Eben so soll hinsichtlich der Staatsschulden, soweit dieselben nicht ohne-
bin schon nach der neuen Währung bestimmt sind, diese Umrechnung bei der
Zahlung sowohl der Zinsen als der Kapitale Statt finden.
Auf den von jetzt an auszugebenden neuen Zinsscheinen zu den landschaft-
lichen Schuldverschreibungen auf den Inhaber — soweit dieselben nicht bercits
auf den Vierzehenthaler-Fuß gestellt sind — wird der terminliche Betrag der
Zinsen, auf neue Landeswährung umgerechnet, auch in dieser angegeben werden.
K 31.
Allenthalben, wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen
mit Einschluß der Ortsgesetze und anderer statutarischer Bestimmungen gewisse
Geldsätte oder Summen bestimmt und nicht bereits im Vierzehenthaler-Fuße
normirt sind, treten die nämlichen Nennwerthe im Vierzehenthaler-Fuße ohne
Agio-Berechnung an deren Stelle.
Groschen und Pfennige behalten zwar hier ihre Bedeutung als urstel
mmd Ehsstel des Thalers im Vierzehenthaler= Fuße; es sind dieselben aber bei
der Anwendung umzurechnen und nach Groschen und Pfennigen der neuen
Währung auszudrücken.
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