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§. 32.
Es verstehet sich, daß bereits wirklich erworbene Rechte hierdurch (s. 31)
nicht verdndert werden; auf solche finden vielmehr lediglich die Bestimmungen
in den 9§. 20 bis 29 Anwendung.
Auch sollen Real-Abgaben, welche ihrem Betrage nach in Gesetzen
oder Statuten bestimmt sind, der im §. 831 geordneten Herabsetzung bis auf
weitere besondere Anordnung (F. 83) nicht unterliegen, sondern vorerst nach
der Bestimmung im F. 29 umgerechnet werden.
g. 33.
In Ansehung solcher Geldsaͤtze, welche als taxmaͤßige Gebuͤhrnisse fuͤr
eine Leistung oder Muͤhewaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu betrachten
sind, bleibt es der Staatsregierung vorbehalten, dieselben im Wege besonderer
Verordnung, dem wahren Sach- und Werths-Verhaͤltnisse entsprechend, auch
mit Beruͤcksichtigung des Aufgeldes, in der neuen Landeswaͤhrung aufs Neue
festzustellen.
Insoweit wegen der veränderten Rechnungsweise hier und da eine Ab-
rundung gesetzlich bestehender Geldsätze zu möglichster Vermeidung von Hfen-
nigen und Pfennig-Brüchen als angemessen sich darstellt, ist solche ebenfalls
lediglich im Verordnungswege vorzunehmen.
g. 34.
Auf Summen, welche durch Privat-Rechtötitel oder durch Gesetz nach
Gulden und Kreuzern bestimmt sind, beziehen sich die vorstehenden Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes übcrall nicht.
Vielmehr können dieselben auch ferner eben sowohl als solche nach dem
24. Guldenfuße gerechnet, als auf die neue Landeswährung nach dem Ver-
hältnisse von 31 Gl.: 2 Thlr., und von 81 Xr.-: 1 gr. reduzirt werden.
Münzpolizeiliche Strafbestimmungen.
8. 36.
Muͤnzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdruͤckliches Verbot
in Gemäßheit des §F. 10 untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung
im Inlande eingebracht oder angeschafft, oder als Zahlungsmittel wirklich aus-