199
gegeben worden, der Konfiskation zum Besten des landschaftlichen Fiskus und
sind von den Behörden zum Einschmelzen an die Haupt-Landschaftekasse ab-
zugeben.
g. 36.
Ueberdieß hat derjenige, welcher sich des Einbringens oder des Ausgebens
solcher verbotener Münzen schuldig macht, eben so wie derjenige, welcher solche
in Zahlung annimmt, eine dem doppelten Betrage des Nennwerthes der ein-
gebrachten Münzen, bezüglich des Werthes, für welchen sie ausgegeben und
angenommen worden sind, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen, welche in. kei-
nem Falle unter Einem Thaler für jeden Kontravenienten betragen soll.
In Rückfällen ist diese Strafe zu verdoppeln und nach vorausgegangener
zweimaliger Bestrafung noch durch Gefängniß bis zu acht Wochen zu schärfen.
g. 87.
Durchreisende, welche nicht zum Behufe eines Gewerbsbetriebes solche ver-
botene Münzsorten im Großherzogthume auszugeben unternehmen, sind mit
diesen Nachtheilen (§. 35 und §. 86) zu verschonen, dafern nicht die Absicht
einer Kontravention wider das ihnen bekannte Verbot vorliegt.
g. 88.
Den vierfachen Betrag des bezogenen oder auch nur beabsichtigten Agio-
Gewinnes hat derjenige als Strafe zu erlegen, welcher der Vorschrift im 8.
11 dieses Gesetzes zuwider eine Münzsorte im gemeinen Verkehre nach einem
höheren, alö dem durch Gesetz oder Verordnung bestimmten oder nachgelasse-
nen Werthsverhältnisse ausgiebt, sowie derjenige, welcher eine in-
ländische oder dieser gleichgestellte fremde Münzsorte zu einem niedrigeren
als dem bestimmten Nennwerthe annimmt.
Die Wiederholung solcher Zuwiderhandlungen, nach vorausgegangener
Bestrafung, ziehet das erste Mal die Strafe des achtfachen und in jedem nach-
folgenden Falle die Strafe des sechszehenfachen Betrages nach sich.
Es verstehet sich, daß auf den im F. 12 ausgenommenen Fall auch diese
Strafdrohungen keine Anwendung finden.
g. 839.
Wer seine Stellung als Brot-, Lohn-oder Fabrik-Herr gegen seine Dienst-
boten oder Arbeiter dazu benutzt, letztere zur Annahme anderer Münzsorten,
35°!