Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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8. 2. 
Die Gebuͤhren sind mit Ruͤcksicht auf die Groͤße des Geschaͤftsgegenstandes 
nach drei Klassen anzusetzen, je nachdem der Gegenstand an Hauptwerth 
50 Thaler oder weniger (erste Klasse), 
über 50 Thaler bis 500 Thaler einschlüssig (zweite Klasse), 
über 500 Thaler (dritte Klasse) 
beträgt. 
Angelegenheiten, bei welchen der Geldwerth ohne Würderung unzweifel- 
haft oder durch eine schon vorliegende Würderung ermittelt ist, sind hiernach 
ohne Weiteres in die entsprechende Klasse zu setzen, solche Angelegenheiten 
hingegen, deren Geldwerth sich nicht sofort erkennen läßt, und durch eine 
Würderung, welche zu diesem Behufe nicht Statt finden soll, erst noch fest- 
zustellen wäre, oder die eine Schätzung nach Geld überall nicht verstatten, 
z. B. Ehestreitigkeiten und Injurien = Sachen, auch Rüge= und untersuchungs- 
Sachen, gehören in die zweite Klasse. 
Nur in den Fllen gesetzlich nothwendiger Vertheidigung (K. 1 des 
Gesetzes über die Vertheidigung in Kriminal-Untersuchungen vom 30. Juny 1823, 
Reg. Blatt v. J. 1823 S. 71) dürfen die Bemühungen des Vertheidigers 
nach den Ansätzen der dritten Klasse liquidirt werden. Zinsen, Früchte, Schä- 
den und Kosten kommen bei Berechnung des Gegenstandes nur dann in Ansatz, 
wenn sie selbstständiger Gegenstand der Verhandlungen sind. 
g. 3. 
Bemühungen, fuͤr welche die Tax-Ordnung Ansaͤtze enthaͤlt, duͤrfen nur nach 
diesen Ansaͤtzen berechnet werden. Fuͤr Bemuͤhungen, in Ansehung welcher 
die Tar-Ordnung Ansätze nicht enthält, dürfen von dem Sachwalter oder 
Notar unter keinem Vorwande Gebühren angerechnet werden, es sey denn, 
daß eine hierüber von ihm mit dem Gewaltgeber abgeschlossene ausdrückliche 
Uebereinkunft von der vorgesetzten Landesregierung genehmiget worden ware. 
Nur in den Fäallen, für welche in der nachstehenden Gebühren-Tare eine 
solche Uebereinkunft auodrücklich vorbehalten ist, bedarf es dieser Genehmi- 
gung nicht. 
  
g. 4. 
Wo die Bogenzahl den Ansatz bestimmt, sind einzelne Seiten nur verhaͤlt- 
nißmaͤßig zu liquidiren, Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber 
mit einem Viertheil des Ansatzes für einen Bogen. 
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