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Abschriften, Niederschriften und Reinschriften, die mehr als eine Seite
fuͤllen, muͤssen auf jeder Seite 24 Zeilen, bei Briefseiten in Quart mindestens
16 Zeilen und in jeder Zeile mindestens 12 Sylben enthalten.
Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, welche bei
Eingaben an Behoͤrden die Inhaltsanzeige enthalten, oder auf welchen einge-
ruͤckt wird, wenigstens im Ganzen sich befinden. Nur diejenigen Zeilen sind
ausgenommen, welche deshalb nicht voll geschrieben sind, weil wegen eines
neuen Satzes — oder Ansatzes, bei Rechnungen — eine frische Zeile anzu-
fangen war.
Für jede nicht vorschriftsmaßig voll geschriebene Seite findet nur die Hälfte
sowohl des Ansatzes für die Abfassung, als der Schreibgebühr Stattz und nicht
einmal halb beschriebene Seiten sind gar nicht in Ansatz zu bringen.
g. 5.
Wo Ansätze nach Stunden — des Weges oder der Dauer eines Ge-
schäftes — bestimmt sind, werden nicht volle Stunden als halbe Stunden
(Viertelmeilen) gerechnet und bei Entfernungen oder Geschäften über eine
Stunde kommt der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht erreicht,
gar nicht in Anschlag.
Die Entfernungen sind, mit Anwemung vorstehenden Grundsatzes, nach
den für die Posten im Großherzogthume geltenden Bestimmungen zu bemessen.
g. 6.
Bei der Prüfung ist in allen Fallen, auch wo die Bogenzahl den Ansatz
bestimmt, der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die
Taxe einen Spielraum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig machen.
Aber aus demselben Grunde ist auch jeder Ansatz für eine offenbar ganz
unnöthige Arbeit oder Handlung zu streichen und bei bloßen Wiederholungen
und unnützen Weitläufigkeiten — jedoch nur in diesen Fallen — unter den
Betrag nach der Bogenzahl herabzusetzen.
Für Prozeß-Handlungen insbesondere, welche wegen kulposer Versäum-
niß des Sachwalters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn
auch nur in der angebrachten Maße — unstatthafte Anträge und für frivole
Rechtsmittel sind dem Sachwalter und ebenso dem Notar für ungültige Akte
die Gebühren und Verläge zu streichen, dafern nicht etwa vorwaltende beson-
dere Umstände dem Sachwalter oder Notar zur Entschuldigung gereichen und
den Vorbehalt der Kosten rechtfertigen.