Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 7. 
Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche Akten oder durch genau 
geführte Privat-Akten gerechtfertiget werden. 
Ausnahmsweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der 
Privat-Akten widerspricht oder wenn der Sachwalter oder Notar selbst auf 
seine Pflicht versichert, doß solche unabsichtlich auf seiner Seite verloren 
gegangen seyen, können auch ordentlich geführte Sportelnbücher zur Nachwei- 
sung dienen. Auf die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sachwalter 
oder Notar eidlich anzugeloben, sobald der Zahlungspflichtige solches beantragt. 
". 8. 
Baare Verlaͤge muͤssen auf gleiche Weise (S. 7) nachgewiesen werden, der 
Betrag derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesetze oder aus 
der Natur der Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preißen 
übereinstimmt. 
g. 9. 
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Aus- 
fertigung und mit der Unterschrift des Sachwalters oder des Notars versehene 
Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke in fremder Sprache und Abkürzungen 
nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verlaäge müssen abgesondert und beie 
jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten-Blätter angesetzt werden. 
Unzulässig ist es, den Rest einer dlteren Rechnung auf eine neue Liqui- 
dation überzutragen. 
Zur Bescheinigung, daß solche Rechnung dem Gewaltgeber oder Requiren- 
ten eingehändiget worden, genügt eine Niederschreibung des Sachwalters oder 
Notars in seine Akten und dem Schuldner liegt dann der Beweis der etwa 
behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob. 
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens 
vier Wochen, bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten. 
Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß-Gegner, welcher ihm zur 
Wiedererstattung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege des gericht- 
lichen Berechnungs= und Hülfs-Verfahrens verfolgen. 
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