Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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d. 10. 
— Nach Ablauf von vier Wochen von der Zeit an, von welcher eine solche 
augczeen. gechnung dem Gewaltgeber oder Requirenten zugekommen ist, können Verzugs- 
zinsen gefordert werden. 
S. 11. 
Dercht au#ach Der Sachwalter oder der Notar sowohl als der Zahlungspflichtige, und 
Frhelangen zwar der Gewaltgeber ebenso, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstat- 
tung verpflichtet ist, kann auf richterliche Feststellung der Gebührenrechnung 
antragen, aber der Zahlungspflichtige nur so lange, als er die Rechnung 
nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
S#. 12. 
Finnenene Die Feststellung erfolgt 
eberten 1) in Justiz-Sachen von der Justiz-Behörde, vor welcher dieselben verhan- 
delt worden sind; 
2) in denjenigen Sachen, welche bei einer Polizei-Unterbehörde verhandelt 
wurden, von derselben Unterbehörde; 
3) in Administrativ-Sachen, überhaupt in allen anderen Sachen, welche 
nicht vor einer Justiz-Behörde verhandelt wurden, von der Landes- 
regierung des Bezirkes. 
. 18. 
Wanhunge Die Gebühren und Verläge für Vertheidigungen in Kriminal-Sachen 
fiund bei der Landeöregierung, oder, wenn das Ober-Appellationsgericht er- 
kennt, bei diesem von Amtswegen festzustellen. 
Zu diesem Behufe sind dieselben noch vor dem Erkenntnisse, bei Verlust 
derjenigen Ansätze, welche sich nicht ohnehin aus den Akten ergeben, zu diesen 
zu liquidiren. 
S. 11. 
Eine solche Feststellung von Amtswegen liegt auch in Civil-Prozessen 
den erkennenden Gerichten ob, in Ansehung der Gebühren für Prozeß-Schriften 
in dieser oder einer unteren Instanz, sowie für deren Abschriften und Reinschriften. 
Diese Gebühren sind daher am Schlusse jeder solcher Schrift, bei Ver- 
meidung einer Disziplinar-Ahndung zu liquidiren und, wenn im Erkenntnisse 
eine Feststellung erfolgt, nur mit dem so festgestellten Betrage in die Rechnung 
(§. 9) aufzunehmen.
	        
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