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Ebenso hat jedes Gericht, wenn es uͤber ganz uͤberfluͤssige oder unstatt-
hafte Verhandlungen in irgend einer Instanz erkennt, zugleich uͤber das Recht
des Anwaltes, Kosten anzusetzen (§. 6), Bestimmung zu treffen.
Waren aberkannte Gebühren oder Verläge schon vor dem Erkenntnisse
bezahlt, so können dieselben zurückgefordert werden. Ware aber eine solche
Bestimmung oder Feststellung im Erkenntnisse nicht erfolgt, so bleibt dieselbe
der nach §F. 12 zuständigen Behörde auf Antrag (F. 11) vorbehalten.
g. 15.
Sind Ansätze einer Rechnung zu ermäßigen, andere Ansätze derselben
Rechnung hingegen etwa niedriger als die Tare gestattet: so ist das Gericht
befugt, letztere gleichzeitig auf den gesetzlich zulassigen Betrag zu erhöhen.
Jedoch darf hierdurch der Gesammtbetrag der Forderung in keinem Falle über-
stiegen werden.
Ebenso findet aber auch eine weitere richterliche Ermaßigung ohne be-
sondern Antrag zum Vortheile des Zahlungspflichtigen Statt, wenn von dem
Sachwalter oder Notar gegen die richterliche Feststellung in erster oder in
zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel eingewendet worden ist.
. 16.
In anderen Faͤllen bleibt es der vorgesetzten Landesregierung zwar vor-
behalten, die Aufstellung oder Zulassung unstatthafter Ansätze von Amtswegen
zu rügen, aber dem Zahlungspflichtigen, welcher nicht selbst auf Ermäßigung
antrug, gereicht dieses nicht zum Vortheile.
. 17.
Die Gebühren für beantragte Feststellungen tragt derjenige, welcher die
festgestellte Rechnung zu bezahlen hat. Dem Sachwalter oder dem Notar fal-
len sie nur ausnahmsweise alsdann zur Last, wenn ein Sechstheil der eigent-
lichen Gebühren, mit Ausschluß der Verläge, oder mehr gestrichen wird, in-
gleichen wenn er Gebühren für solche Bemühungen angerechnet hat, für welche
die Tar-Ordnung überall einen Ansatz nicht enthält (§. 3) oder welche ihm
bereits aberkannt waren (§8. 13, 14, 15).
g. 18.
Geschieht die Feststellung auf Antrag des Sachwalters oder Notars, so
hat dieser die Kosten derselben vorzuschießen, dafern nicht zugleich ein begrün-
deter Anspruch auf Beitreibung (§. 9) damit verbunden wird.