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ein Rechtsmittel eingewendet: so kann der Sachwalter, ebenso wie der Zah-
lungspflichtige, wenn die Feststellung angefochten werden soll, diesem Rechts-
mittel adhariren und bezüglich dasselbe auf die Feststellung erstrecken. Aber
auch ohne solchen ausdrücklichen Antrag hat der Richter, welcher in der Haupt-
sache zu sprechen hat, zugleich über die Feststellung der Gebühren und Verläge
des Sachwalters von Amtswegen mit zu erkennen. Dasselbe findet
in den weiteren Instanzen ausschlüssig Statt. Nur wenn es gar nicht zu ei-
nem Spruche in höherer Instanz kommt, steht beiden Theilen das nach den
Bestimmungen im F. 19 geordnete Rechtsmittel zu, welches in diesem Falle
innerhalb zehen Tagen von der Zeit an einzulegen ist, wo der Reklamant
von dem Inhalte des Erkenntnisses und von dessen in der Hauptsache einge-
tretener Rechtskraft Aktenmäßig in Kenntniß gesetzt worden ist.
d. 22.
Auch dem zum Ersatze der Sachwaltergebuͤhren pflichtigen Gegner steht
das Recht zu, gegen die etwa schon erfolgte Feststellung derselben die zulaͤs-
sigen Rechtsmittel (F. 19) einzuwenden, in Ansehung aller Punkte, welche
nicht bereits in letzter Instanz entschieden worden sind.
Die Nothfrist läuft in diesem Falle von der Zeit an, wo ihm die Fest-
stellung der Kosten, nach seiner Verurtheilung oder sonstigen Verpflichtung zu
deren Ersatze, Aktenmäßig bekannt gemacht wird.
g. 23.
Wird die angefochtene Feststellung durchgehends bestaͤtiget, so traͤgt der
Reklamant die Kosten der hoͤheren Instanz; erfolgt eine Abaͤnderung, so sind
Kosten dafuͤr uͤberall nicht anzusetzen, es waͤre denn, daß mit Hinzurechnung
des schon in unterer Instanz Abgestrichenen ein Sechstheil oder mehr von
den berechneten Gebuͤhren in hoͤherer Instanz gestrichen wuͤrde; dann hat der
Sachwalter die Kosten der Ermäßigung in zweiter, bezüglich in dritter Instanz
zu tragen. Diese Kosten treffen den Sachwalter auch dann schon, wenn ihm
eine der am Schlusse des F. 17 erwähnten Zuwiderhandlungen, die bei der
Feststellung in zweiter oder in dritter Instanz erst aufgegriffen und berück-
sichtigt wird, zur Last fallt.
S. 24.
Die Feststellung geschiehet
1) bei den Unterbebörden von dem Dirigenten des Gerichtes;
Kosten in
heberer In
stanz.
Durchwend
Feststellung #
bewirken.