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2) bei den Landes-Justiz-Kollegien und dem Ober-Appellationsgerichte:
ae) in erster Instanz von einem Kollegial-Mitgliede, welches zwar hier-
bei einen Sekretar zuziehen kann, jedoch die von Letzterem nur
vorzuschlagende Feststellung zu prüfen und nöthigen Falles zu be-
richtigen hat;
b) in zweiter Instanz von dem Kollegium selbst.
g. 25.
*— Fa Das Ergebniß des dieffallsigen Beschlusses ist, wenn zuvor jeder, einer
zusprechen. Abänderrng bedürfende Ansatz der Rechnung berichtiget worden, auf der
Rechnung selbst zu bemerken und bei den Landes-Justiz-Kollegien bloß vom
Sekretar, jedoch unter Beziehung auf die Beobachtung der gesetzlichen Form
(6. 24 Nr. 2) zu unterzeichnen.
Das Resultat der Feststellung ist beiden Theilen, dem Sachwalter oder
Notar sowohl, als dem Zahlungopflichtigen ohne besondern Erlaß durch ab-
schriftliche Zufertigung der bei den Akten zurückzubehaltenden Rechnung und
des Feststellungs -Dekretes bekannt zu machen.
Trägt der Anwalt auf Feststellung an, so hat derselbe alsbald zwei
Eremplare der Rechnung mit zu überreichen.
g. 26.
er Forderungen der Sachwalter und Notare dürfen ohne deren vorgängige
gerichtliche Feststellung weder von dem Gewaltgeber oder Requirenten, noch
von dessen Gegner beigetrieben werden.
Auf einen Exekutions-Antrag wider Lebhtern ist daher zuvörderst die Fest-
stellung der Ertra-Judizialien vom Gerichte zu verfügen oder zu veranlassen
und dann erst das Hülfsverfahren einzuleiten.
Wider den Gewaltgeber oder Regquirenten selbst kann auf dem Grunde
einer gehörig behändigten (§. 9) und festgestellten Gebührenrechnung bei der
Behörde, welche den ordentlichen Gerichtsstand des Zahlungspflichtigen aus-
macht, entweder unmittelbar oder durch eine vom Prozeß-Gerichte ausgehende
Requisition sofortige Auflage zur Zahlung binnen einer Frist von vierzehen
Tagen bis vier Wochen ausgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist ist, auf
weitern Antrag und wenn nicht Rechtsmittel wider die Feststellung eingewen-
det oder sofort liquide Einreden vorgebracht werden, mit Verweisung der
etwa vorgeschützten illiqguiden Eimwendungen zur besondern Ausführung, ohne
Weiteres Exekution zu verfügen.