Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2) bei den Landes-Justiz-Kollegien und dem Ober-Appellationsgerichte: 
ae) in erster Instanz von einem Kollegial-Mitgliede, welches zwar hier- 
bei einen Sekretar zuziehen kann, jedoch die von Letzterem nur 
vorzuschlagende Feststellung zu prüfen und nöthigen Falles zu be- 
richtigen hat; 
b) in zweiter Instanz von dem Kollegium selbst. 
g. 25. 
*— Fa Das Ergebniß des dieffallsigen Beschlusses ist, wenn zuvor jeder, einer 
zusprechen. Abänderrng bedürfende Ansatz der Rechnung berichtiget worden, auf der 
Rechnung selbst zu bemerken und bei den Landes-Justiz-Kollegien bloß vom 
Sekretar, jedoch unter Beziehung auf die Beobachtung der gesetzlichen Form 
(6. 24 Nr. 2) zu unterzeichnen. 
Das Resultat der Feststellung ist beiden Theilen, dem Sachwalter oder 
Notar sowohl, als dem Zahlungopflichtigen ohne besondern Erlaß durch ab- 
schriftliche Zufertigung der bei den Akten zurückzubehaltenden Rechnung und 
des Feststellungs -Dekretes bekannt zu machen. 
Trägt der Anwalt auf Feststellung an, so hat derselbe alsbald zwei 
Eremplare der Rechnung mit zu überreichen. 
g. 26. 
er Forderungen der Sachwalter und Notare dürfen ohne deren vorgängige 
gerichtliche Feststellung weder von dem Gewaltgeber oder Requirenten, noch 
von dessen Gegner beigetrieben werden. 
Auf einen Exekutions-Antrag wider Lebhtern ist daher zuvörderst die Fest- 
stellung der Ertra-Judizialien vom Gerichte zu verfügen oder zu veranlassen 
und dann erst das Hülfsverfahren einzuleiten. 
Wider den Gewaltgeber oder Regquirenten selbst kann auf dem Grunde 
einer gehörig behändigten (§. 9) und festgestellten Gebührenrechnung bei der 
Behörde, welche den ordentlichen Gerichtsstand des Zahlungspflichtigen aus- 
macht, entweder unmittelbar oder durch eine vom Prozeß-Gerichte ausgehende 
Requisition sofortige Auflage zur Zahlung binnen einer Frist von vierzehen 
Tagen bis vier Wochen ausgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist ist, auf 
weitern Antrag und wenn nicht Rechtsmittel wider die Feststellung eingewen- 
det oder sofort liquide Einreden vorgebracht werden, mit Verweisung der 
etwa vorgeschützten illiqguiden Eimwendungen zur besondern Ausführung, ohne 
Weiteres Exekution zu verfügen.
	        
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