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Wird aber der Auftrag selbst bestritten, so ist die auf denselben gegruͤn-
dete Forderung im Wege ordentlicher Klage auszufuͤhren.
g. 27.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder Ueber— Strafen.
schreitungen der Tax-Ordnung in den Normal-Saͤtzen sind disziplinarisch und
von Amtswegen zu ahnden.
g. 28.
Freiwillige Mehrzahlung anzunehmen ist erlaubt.
Freiwillig geleistete Geschenke an Naturalien oder anderen Gegenstaͤnden, riwinte
außer Geld, oder freiwillig erwiesene Gefaälligkeiten können vom Zahlungs= Mebrzahlune
pflichtigen bei Bezahlung der Gebühren nicht in Anrechnung gebracht werden.
. 29.
Vorschuͤsse darf der Sachwalter verlangen, jedoch nie uͤber zwei, zehen, Vorschuͤse.
fuͤnf und zwanzig, und fuͤnfzig Thaler auf einmal, je nachdem die Sache eine
geringfügige ist, oder sonst in die erste, zweite oder dritte Klasse (§. 2) gehört.
Ein neuer Vorschuß darf nicht eher gefordert werden, als bis der vorige
zu drei Viertheilen aufgegangen und darüber Rechnung gelegt worden ist. Hat
der Sachwalter die Besorgung einer Angelegenheit einmal übernommen: so
darf dieselbe von ihm, wegen nicht gehörig geleisteten Vorschusses zum Nach-
theile des Gewaltgebers unzeitig nicht aufgegeben werden. Es bleibt daher
auch in Ansehung der von dem Gewaltgeber zu suchenden Restitution gegen
den durch Vernachlässigung seines Sachwalters verursachten Rechtsnachtheil bei
der Bestimmung III des Gesetzes über die Wiedereinsetzung der Partheien
in den vorigen Stand vom 16. May 1823 (Reg. Blatt v. J. 1823 S. 22).
#. 30.
Ist einer Parthei, welche das Armenrecht erlangt hat, ein Offizial-An= Armen#
walt zu bestellen, so hat das Prozeß-Gericht solchen unter denjenigen Anwäl- walischaten.
ten, welche am Orte des Gerichtes wohnen und welche sonst vor demselben zu
praktiziren pflegen, nach seinem Ermessen, jedoch unter moͤglichster Beibehaltung
einer Reihenfolge zu bestimmen.
Ein solcher Offizial-Anwalt kann seine Gebuͤhren erst dann fordern,
wenn sein Klient zu besseren Umstaͤnden kommt oder der Gegner zu Erstattung
der Kosten verurtheilt wird.
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