Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Das in einer solchen Armensache Erstrittene kann er bis zur Haͤlfte in 
Anspruch nehmen, und es geht seine Forderung stets den Gerichtskosten vor. 
Kopialien und andere Verlage sind ihm vom Prozeß-Gerichte zu erstatten, die- 
sem aber von der verfügbaren Hälfte des erstrittenen Prozeß-Gegenstandes vor 
Allem zu ersetzen. 
#.31 
Veridediaun.· In untersuchungssachen findet nach dem Gesetze vom 30. Juny 1823 die 
Bestellung eines Offizial -Anwaltes nur in denjenigen Kriminal-Fällen Statt, 
in welchen entweder 
1) vor dem ersten Erkenntnisse förmliche Vertheidigung nothwendig oder 
doch zu verstatten ist, oder 
2) nach dem ersten Erkenntnisse dem Angeschuldigten noch Berufung an 
das Ober-Appellationsgericht zusteht. 
In diesen Fällen sind dem Vertheidiger, ohne Unterschied, ob derselbe 
vom Gerichte bestellt oder vom Angeschuldigten selbst gewählt worden, die Ge- 
bühren und Verläge von dem Untersuchungsgerichte zu bezahlen, welches die- 
selben von dem zahlungspflichtigen Angeschuldigten oder dessen Alimentations- 
pflichtigen Verwandten wieder beizubringen hat. 
Bei allen Vertheidigungen in Untersuchungssachen sind jedoch dem Ver- 
theidiger Gebühren und Auslagen überhaupt nur zu vergüten: 
a) für die Vertheidigungsschriff, 
b) für Abschrift und Reinschrift, 
c) für das Lesen der Akten, 
1für einmalige Unterredung mit dem Angeschuldigten. 
g. 82. 
——— Die Besorgung fremder Angelegenheiten durch mündliche Verhandlung 
oder schriftliche Eingaben bei den Gerichts= und Verwaltungs-Stel- 
len im Großherzogthume steht den zugelassenen Anwüälten ausschlüssig zu, 
soweit nicht durch gesetzliche Bestimmung für einzelne Fälle Ausnahmen nach- 
gelassen sind. 
Unentgeldlich dürfen schriftliche Eingaben in Verwaltungs= und 
Gnaden-Sachen auch von Anderen gefertigt werden, in Rechts sachen 
dagegen sind selbst Eingaben in eigenen Angelegenheiten, ohne Unterschrift 
eines zur Praxis bei dem Gerichte befugten Anwaltes, nur gepräften Juristen 
zuzulassen.
	        
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