Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Zum Gewerbemaͤßigen Betriebe von Maͤklergeschaͤften und an- 
deren außergerichtlichen Geschaͤftsfuͤhrungen beduͤrfen Personen, welche 
weder Advokaten noch Notare sind, besonderer Konzession von Seiten der 
Landes-Direktion. 
Die unbefugte Ausübung eines solchen Gewerbes oder die verbotene Fer- 
tigung schriftlicher Eingaben an Behörden in fremden Angelegenheiten unter- 
liegt, nach vorausgegangener besonderer Verwarnung, der Bestrafung nach 
Artikel 267 des Strafgesetzbuches. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, damit es mit dem 1. Januar 1841 
an die Stelle des Gesetzes vom 15. April 1833 trete und insonderheit für 
alle, nach diesem Tage, vorkommende Bemühungen und Auslagen der Sach- 
walter und Notarc die alleinige Norm abgebe, höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. Wir befehlen, 
daß solches auf gesetzliche Weise zur öffentlichen Kunde gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 29. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
— 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
  
rdt. Ernst Müller. 
Gese6 
über die Gebühren der Sachwalter 
und Notare. 
38
	        
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