Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Gelder und Geldeswerth, Empfangnahme und Ablieferung 
oder Auszahlung, für alles zusammen, folglich mit Einschluß 
der Zählgebühren, der Abwartung des etwaigen Auszahlungs-Ter- 
mines und der Wege im Wohnorte, der Quittungsausstellung 
und Rechnungslegung, ingleichen der dabei geschriebenen Briefe, 
diglich mit Ausschluß der baren Auslagen für das Packen und den 
Transport, sowie der Gebühren und Verläge für etwa nothwen- 
dige Reisen: 
1) wenn das Geld im Ganzen oder doch in nicht mehr als 
drei Posten eingenommen und eben so wieder ausgezahlt oder 
abgeliefert wird: 
a) bei Summen bis zu 100 Thlrn. 
6 Pfennige vom Thaler, 
jedoch nicht über 1 Thlr. 15 Sgr. 
b) bei größeren Summen 3/4 Prozent, 
jedoch wenigstens 1 Thlr. 15 Sgr. 
2) Wird das Geld zwar im Ganzen oder doch in nicht mehr 
als drei Posten eingenommen, dagegen im Einzelnen — d. 
h. in mehr als drei Posten — ausgezahlt oder abgeliefert, 
oder aber im umgekehrten Falle: 
a)bei Summen bis zu 100 Thlrn. 
9 Pfennige vom Thaler, 
jedoch nicht uber 1 Thlr. 15 Sgr. 
b) bei größeren Summen 1 Prozent, 
jedoch wenigstens 1 Thlr. 15 Sgr. 
3) Wird das Geld im Einzelnen — nämlich in mehr als drei 
Posten — eingenommen und auch so wieder ausgezahlt oder 
abgeliefert: 
a) bei Summen bis zu 100 Thlrn. 
1 Sgr. vom Thaler, 
jedoch nicht über 2 Thlr. 
b) bei größeren Summen 11 Prozent, 
jedoch wenigstens 2 Thlr. 
4) Bei Urkunden auf den Inhaber und bei Preziosen 
sindet die Hälfte der vorstehenden Gebühren Statt. Eigent- 
liches Papiergeld ist jedoch dem baren Gelde gleich zu achten. 
Aumerkung 1. 
Ausnahmsweise findet der besondere Ansatz für Termins-Abwartung 
oder Verhandlung auch bei Gelderhebungen oder Auszahlungen 
noch Statt, wenn die Verhandlung nicht einzig der Geldzahlung 
gewidmet war, letztere vielmehr nur nebenbei erfolgte. 
#e#kung 2. 
Vorstehende Bestimmungen leiden jeboch überall keine Anwendung, 
wenn Sachwalter zu Verwaltung von Vermögensmassen oder zu 
1# 
Klasse 
II. 
Klasse 
1III. 
Klasse 
  
. 
  
  
  
  
  
 
	        
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