Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Einbebung von Gefaͤllen und anderen Nutzungen, sowle sonst zu 
foͤrmlicher Kasseführung von Obrigkeitswegen oder von Privaten 
I. 
eKlasse 
227 
III. 
II. 
Klasse 
Kla 
sse. 
11 
  
bestellt werden, indem es in dlesen Fällen — vormundschaftliche 
Vr. 
W.t 
  
  
  
Verwaltungen abgerechnet, worüber die Bestimmungen unter: 
„Vormundschaften A. b“ gelten — hirnsichtlich des Honorars 
zundchst auf die bei der Uebertragung getroffene Uebereinkunft an- 
kommt, welche bei obrigkeitlicher Bestellung, so weit es nur irgend 
thunlich, jederzeit gleich Anfangs erfolgen muß — und in deren 
Ermangelung obrigkeitliches Ermessen, nach genauer Erwägung der 
vorliegenden Verhälrniisse eintritt. 
Für Empfang und Abgewährung erhaltener Vorschüsse, ingleichen 
für bestrittene Auslagen aus eigenen Mitteln finden vorstehende 
Ansätze ebenfalls keine Anwendung. 
Gutachten, siehe Deduktions-Schriften. 
auptverfahren, siehe Deduktions-Schriften. 
mplorationen: 
a) insofern sie die Einleitung summarischer Prozesse bezwecken, 
siehe Klagen; 
b) anderer Art, siehe schriftliche Eingaben. 
Information in der Sache: 
1) wenn sie bloß aus ergangenen Akten geschöpft oder auf dem 
Wege der Korrespondenz eingezogen wird: Nichts, da dieß- 
falls schon ein Ansatz für das Lesen der Akten und für ge- 
schriebene Briefe Statt findet. 
Irn allen anderen Fallen — nur mit Ausnahme der Injurien- 
Sachen und einfacher Schuldsachen, wo überall etwas für 
Information nicht angeseht werden darf — mit Einschluß 
der dießfalls zu machenden Wege innerhalb des Wohnortes 
bis 
Jedoch ist ein dießfallsiger Ansatz in geringfügigen Sa- 
chen gar nicht, in anderen Sachen der ersten Klasse nur ein Mal 
und in allen übrigen Prozeß-Sachen höchstens drei Mal 
statthaft, nämlich ein Mal im ersten Verfahren, ein Mal im 
Beweisverfahren und ein Mal in dem Gegenbeweisverfahren. 
#uterventions-Schrift, siehe Deduktions-Schriften. 
Klagen: 
1) schriftliche, ohne Rücksicht auf die Seitenzahh!! 
Erfordert die Sache einen weitläuftigeren Klagevortrag, so 
daß derselbe einen voll geschriebenen Bogen übersteigt: so ist 
für jeden vollen Bogen noch... ..... ... 
jedoch im Ganzen in der ersten Klasse nie uͤber .......... 
anzusetzen. 
2) Muͤndlich angebrachte, siehe Verhandlungen. 
Liquidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche 
oder schriftliche Ueberreichung zur Feststellung: Nichts. 
  
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