Einbebung von Gefaͤllen und anderen Nutzungen, sowle sonst zu
foͤrmlicher Kasseführung von Obrigkeitswegen oder von Privaten
I.
eKlasse
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III.
II.
Klasse
Kla
sse.
11
bestellt werden, indem es in dlesen Fällen — vormundschaftliche
Vr.
W.t
Verwaltungen abgerechnet, worüber die Bestimmungen unter:
„Vormundschaften A. b“ gelten — hirnsichtlich des Honorars
zundchst auf die bei der Uebertragung getroffene Uebereinkunft an-
kommt, welche bei obrigkeitlicher Bestellung, so weit es nur irgend
thunlich, jederzeit gleich Anfangs erfolgen muß — und in deren
Ermangelung obrigkeitliches Ermessen, nach genauer Erwägung der
vorliegenden Verhälrniisse eintritt.
Für Empfang und Abgewährung erhaltener Vorschüsse, ingleichen
für bestrittene Auslagen aus eigenen Mitteln finden vorstehende
Ansätze ebenfalls keine Anwendung.
Gutachten, siehe Deduktions-Schriften.
auptverfahren, siehe Deduktions-Schriften.
mplorationen:
a) insofern sie die Einleitung summarischer Prozesse bezwecken,
siehe Klagen;
b) anderer Art, siehe schriftliche Eingaben.
Information in der Sache:
1) wenn sie bloß aus ergangenen Akten geschöpft oder auf dem
Wege der Korrespondenz eingezogen wird: Nichts, da dieß-
falls schon ein Ansatz für das Lesen der Akten und für ge-
schriebene Briefe Statt findet.
Irn allen anderen Fallen — nur mit Ausnahme der Injurien-
Sachen und einfacher Schuldsachen, wo überall etwas für
Information nicht angeseht werden darf — mit Einschluß
der dießfalls zu machenden Wege innerhalb des Wohnortes
bis
Jedoch ist ein dießfallsiger Ansatz in geringfügigen Sa-
chen gar nicht, in anderen Sachen der ersten Klasse nur ein Mal
und in allen übrigen Prozeß-Sachen höchstens drei Mal
statthaft, nämlich ein Mal im ersten Verfahren, ein Mal im
Beweisverfahren und ein Mal in dem Gegenbeweisverfahren.
#uterventions-Schrift, siehe Deduktions-Schriften.
Klagen:
1) schriftliche, ohne Rücksicht auf die Seitenzahh!!
Erfordert die Sache einen weitläuftigeren Klagevortrag, so
daß derselbe einen voll geschriebenen Bogen übersteigt: so ist
für jeden vollen Bogen noch... ..... ...
jedoch im Ganzen in der ersten Klasse nie uͤber ..........
anzusetzen.
2) Muͤndlich angebrachte, siehe Verhandlungen.
Liquidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche
oder schriftliche Ueberreichung zur Feststellung: Nichts.
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