Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Außerdem aber, z. B. bei Rathsertheilungen, Abschließung vons 1. II. 11. 
Verträgen und anderen Rechtsgeschäften u. s. w., auch bei Be-Klasse.Klasse. Klasse 
sprechung des Vertheidigers mit Inquisiten (jedoch mit Ausnahme###t#ent 
aller solchen Unterredungen mit Klienten, welche bloße Anfragen 
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der Sache 
überhaupt betreffen, wofür ein Ansat in der Regel gar nicht 
und der nachfolgende ausnahmsweise nur dann passirt, wenn der 
  
  
Klient den Sachwalter ausdrücklich zu sich einludd — 5—10—15 
und bei mehr als einstündiger Dauer, von jeder Stunde darüberr 
eben so viel. 
Bei Unterredungen, welche weder die Information zur Sache, noch 
auch Anfragen und Erkundigungen über den Stand des Prozes- 
ses oder der sonstigen Angelegenheit zum Gegenstande haben, fin- 
det, außer obiger Gebühr, auch noch ein Ansatz für den Weg 
nach der unter dieser Rubrik gegebenen Norm, in dem Falle 
Statt, wenn die Unterredung auf ausdrückliches Begehren des 
andern Theiles außerhalb der Wohnung des Sachwalters gehal- 
ten wurde. 
  
Urkunden über Rechtsgeschäfte, z. E. Entwerfung eines Kauf- 
oder Pacht-Kontraktes, Mortifikations-Scheines, Schuldscheines, 
Vergleiches, einer Cession, Erbtheilung, Schentuns und dergleichen, 
von jedem voll geschriebenen Bogen ............. — 151 1 1 115 
Bei Testamenten erhoͤht sich der Ansatz um die Hälfte undd 
kann nach Ermessen der Behörde bis auf das Doppelte steigen. 
  
Vergleiche, dafern solche unter Mitwirkung der Sachwalter zu 
Stande gekommen: 
a) gerichtlich abgeschlossene, wodurch der ganze Prozeß sich er- 
lediget, mit Einschluß der Termins-Abwartung: der Ansoo 
der Termins-Abwartung doppelt; 
außergerichtlich vermittelte, wodurch das Entstehen eincs 
Rechtsstreites oder sein Fortgang verhindert wird, 
siehe Verhandlungen; 
jedoch der dießfallsige Ansatz doppelt. 
Hierher gehört jedoch der Fall nicht, wenn in der Sache 
nichts streitig und die Vereinbarung bloß auf Zahlungöbe- 
fristung oder sonstige Modifikation der zugestandenen Zahlung 
gerichtet ist. 
Verhandlungen, mündliche, jeder Art, — bloß mit Ausschluß 
der Termins-Abwartung — sie mögen vor öffentlichen Behoör- 
den Statt finden oder anderwärts, z. B. Vernehmung, münd- 
b 
— 
  
  
  
  
  
 
	        
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