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liches Anbringen einer Klage, Angabe eines Kaufs oder andern I. II.1.
Rechtsgeschäftes, Beiwohnung oder bezüglich Besorgung einer Klasse.Klasse.Klasse
Inventur, Auktion, Verpachtung, Erbtheilung und dergleichenn#
mit Einschluß des dießfalls zu machenden BWeges im Wohnorte,
wenn sie nicht über eine Stunde dauern. ....... —10200 1
bei längerer Dauer, für jede weitere Stunne .—5—10| 1
jedoch für den ganzen Tag nie übrr 2— 3—4—
Anmerkung 1.
Ausgenommen si sind diejenigen Faͤlle, wo Sachwalter entweder frei-
willig oder in Folge Vorbeschiedes, wegen einer nicht terminli-
cben kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekanntmachung einer
Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erklckrung oder Einsicht und 6
dergleichen vor Behörden erscheinen, in welchen Fallen überhaupt nurl—5—10—
passiren.
Anmerkung 2.
Wenn ein Sachwalter, statt in einer schristlichen Eingabe etwas
mundlich zum Protokolle anbringt: so darf er dafür, einschlüssig «
des Weges, in keinem Falle mehr ansetzen, als ihm für die schrist-
liche Eingabe zu fordern erlaubt gewesen Kare.
Wiädimation einer Abschrift durch einen Notar nebst Siegel und
Unterschiit:: . —5—5—
für den zweiten und für jeden foligenden Bogen 1 Sgr.
Vollmacht:
für eine gesoriebene, mit Einschluß der Reinschrift, oder fuͤr eine
gedruckte zu einer ganzen Sahee . . —l 42 8
zu einem einzelnen akkttooor — 24—
für ein Substitukorium, dafern die Nothwendigkeit der Substi-
tution nicht in der Person des Anwaltes liegt, welchen Falles
gar nichts liquidirt werden darf, ebenfalls mit Einschluß der
Reinschrift. m--——2222222 EIIIIIEIIIILEIIIIIEIIIIII 2— 4—
Vorbeschied, siehe Verhandlungen.
Vormundschaften, deren der Sachwalter, aleich sedem andern
Staatsbürger drei zu übernehmen verbunden ist;
a) für Uebernahme derselben, mit Einschluß des Weges . —10 —20|
b) für Verwaltung des Vermögens und Obsorge für die Per- .
son des Pflegebefohlenen, mit Einschluß aller dießfallsiger
Bemühungen, auch der Rechnungsablegung und der Zaͤhl—
gelder, nach Maßgabe des Umfanges der Muͤhewaltung:
2 bis 5 Prozent der jährlichen Einkünfte des Pflegebefoh-
lenen nach obrigkeitlichem Ermessen, jedoch nicht unter
1 Thlr. jährlich; «