Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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liches Anbringen einer Klage, Angabe eines Kaufs oder andern I. II.1. 
Rechtsgeschäftes, Beiwohnung oder bezüglich Besorgung einer Klasse.Klasse.Klasse 
Inventur, Auktion, Verpachtung, Erbtheilung und dergleichenn# 
mit Einschluß des dießfalls zu machenden BWeges im Wohnorte, 
wenn sie nicht über eine Stunde dauern. ....... —10200 1 
bei längerer Dauer, für jede weitere Stunne .—5—10| 1 
jedoch für den ganzen Tag nie übrr 2— 3—4— 
Anmerkung 1. 
Ausgenommen si sind diejenigen Faͤlle, wo Sachwalter entweder frei- 
willig oder in Folge Vorbeschiedes, wegen einer nicht terminli- 
cben kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekanntmachung einer 
Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erklckrung oder Einsicht und 6 
dergleichen vor Behörden erscheinen, in welchen Fallen überhaupt nurl—5—10— 
passiren. 
Anmerkung 2. 
Wenn ein Sachwalter, statt in einer schristlichen Eingabe etwas 
mundlich zum Protokolle anbringt: so darf er dafür, einschlüssig « 
des Weges, in keinem Falle mehr ansetzen, als ihm für die schrist- 
liche Eingabe zu fordern erlaubt gewesen Kare. 
Wiädimation einer Abschrift durch einen Notar nebst Siegel und 
Unterschiit:: . —5—5— 
für den zweiten und für jeden foligenden Bogen 1 Sgr. 
Vollmacht: 
für eine gesoriebene, mit Einschluß der Reinschrift, oder fuͤr eine 
gedruckte zu einer ganzen Sahee . . —l 42 8 
zu einem einzelnen akkttooor — 24— 
für ein Substitukorium, dafern die Nothwendigkeit der Substi- 
tution nicht in der Person des Anwaltes liegt, welchen Falles 
gar nichts liquidirt werden darf, ebenfalls mit Einschluß der 
Reinschrift. m--——2222222 EIIIIIEIIIILEIIIIIEIIIIII 2— 4— 
Vorbeschied, siehe Verhandlungen. 
Vormundschaften, deren der Sachwalter, aleich sedem andern 
Staatsbürger drei zu übernehmen verbunden ist; 
a) für Uebernahme derselben, mit Einschluß des Weges . —10 —20| 
b) für Verwaltung des Vermögens und Obsorge für die Per- . 
son des Pflegebefohlenen, mit Einschluß aller dießfallsiger 
Bemühungen, auch der Rechnungsablegung und der Zaͤhl— 
gelder, nach Maßgabe des Umfanges der Muͤhewaltung: 
2 bis 5 Prozent der jährlichen Einkünfte des Pflegebefoh- 
lenen nach obrigkeitlichem Ermessen, jedoch nicht unter 
1 Thlr. jährlich; « 
  
  
  
  
  
 
	        
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