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g. 1.
Der terminliche Grundsteuer-Betrag, welcher in Gemaͤßheit der Be-
stimmungen in den §§. 9, 13 und 14 des Gesetzes über die Steuerverfassung
des Großherzogthumes vom 29. April 1821 jedem Gute und jedem Grund-
stücke nach dem Grundsteuer -Kataster in Groschen oder Pfennigen des Zwan-
ziggulden -Fußes zugetheilt ist, wird vom 1. Januar 1841 an auf eben so
viele Groschen oder Pfennige der mit diesem Tage eintretenden neuen Landes-
währung, jeder in dem Kataster eingezeichnete Thaler Grundsteuer aber auf
vier und zwanzig Groschen der neuen Wahrung herabgesetzt.
g. 2.
Vom 1. Januar 1841 an gilt daher in allen vor diesem Tage errichte-
ten Grundsteuer-Katastern und anderen Urkunden jeder darin angegebene Pfen-
nig nur als ein Pfennig neuer Waͤhrung, das ist ein Zwoͤlftel des Groschens
neuer Waͤhrung (Silbergroschens); ferner jeder Groschen nur als ein Groschen
der neuen Waͤhrung, das ist als ein Dreißigstel des Thalers im Vierzehenthaler-
Fuße, und jeder Thaler nur als vier und zwanzig Groschen der neuen Waͤhrung,
das ist vier Fuͤnftel des Thalers im Vierzehenthaler-Fuße.
g. 3.
So oft aber künftig ein solches Kataster neu errichtet oder eine Urkunde
ausqefertiget wird, soll der terminliche Steuerbetrag, nach dem angegebenen
Verhältnisse (6I. 1 und 2) ermäßiget, in Thalern, Groschen und Pfennigen
der neuen Landeswährung ausgedrückt werden.
Auch sollen in den alten Katastern da, wo darin Thaler vorkommen,
diese nach und nach in der durch die Ih. 1 und 2 bestimmten Weise umge-
rechnet werden.
S# 4.
Die Steuer, welche von den Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude,
vorzugöweise und allein unter dem Namen der alten Grundsteuer, dermalen
in acht Terminen jährlich erhoben wird, soll wegen jener in Folge der Münz-
veränderung eintretenden Ermaßigung der einzelnen Steuerbeträge (§#. 1 und
2) vom 1. Januar 1841 an in zehen Terminen jährlich erhoben werden.