Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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5. 
Alles, was hinsichtlich der zeitherigen jährlichen acht Termine alter 
Grundsteuer geordnet war, gilt vom 1. Januar 1841 an von den zehen 
Terminen, in welche vertheilt diese Steuer künftig jährlich erhoben werden soll. 
g. 6. 
Die hierdurch abgeaͤnderten Bestimmungen aͤlterer Gesetze und Verord- 
nungen, namentlich des Gesetzes vom 29. April 1821 und der Verordnung 
vom 9. November 1821, treten mit dem 1. Januar 1841 außer Kraft. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 30. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Steuerverfas- 
sung des Großherzogthumes vom 
29. April 1821.
	        
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