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Privat-Verkehre wie bei den öffentlichen Kassen — besteht und ohne daß
dieselben zu einem höhern, als dem nachstehend für eine jede bestimmten,
regelmaßig eintretenden Werthe im Vierzehenthaler-Fuße, mit der Eintheilung
des Thalers in dreißig Groschen (Silbergroschen), und im 241 Guldenfuße
bei Zahlungen im Großherzogthume ausgegeben werden dürfen:
I.
Nach ihrem Nennwerthe im Vierzehenthaler-Fuße oder zu dem in 8. 2
angegebenen Werthe im 245-Guldenfuße duͤrfen ausgegeben und angenommen
werden:
1) die im Vierzehenthaler-Fuße, mit Angabe der aus der feinen Mark
ausgebrachten Stuͤckzahl gepraͤgten Courant--Muͤnzen solcher Staaten,
welche der Münz-Konvention vom 30. July 1838 nicht beigetreten
sind, vom Thalerstücke bis zum Einsechstel-Thalerstücke einschlüssig
herab; sowie
2) die im Zwanziggulden-Fuße, ebenfalls mit Angabe der aus der feinen
Mark ausgebrachten Stückzahl, gepragten Eindrittel= und Einsechstel-
Thalerstücke der zu dem Münzvereine nicht gehörigen Staaten.
II.
Als Muͤnzsorten des Zwanziggulden-Fußes duͤrfen nachstehende Konven-
tions-Muͤnzen von fremdem Gepraͤge zu dem beigesetzten Werthe im Vierzehen-
thaler-Fuße und — wie die gleichnamigen inländischen Konventions-Münz-
sorten — im 241-Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden; jedoch
mit der Bestimmung, daß die bei der Anwendung einzelner Münzstücke oder
bei der Zusammensetzung Mehrer derselben in der Hauptsumme sich herausstel-
lenden Pfennig-Bruchtheile gänzlich außer Ansatz bleiben:
1) Vierdrittelstücke (Speziesthaler), mit der Angabe: zehen eine feine
Mark, zus:
1 Thlr. 11 Er. 124 Pf., im einzelnen Stücke: 1 Thlr. 11 Gr. 1 Pf.
oder:
2 Fl. 28 Kr. 33 Pf., im einzelnen Stücke: 2 Fl. 23 Kr. 3 Dff.
(11. I